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Rechner Private Krankenversicherung

Rechner für Ihre Private Krankenversicherung

Berechnen Sie mit unserem Rechner die Höhe der Versicherungsbeiträge für Ihre Private Krankenversicherung. Berechnen Sie die verschiedensten Tarif- und Leistungsbeispiele, die für Sie in Frage kämen. Nach Ihren Angaben werden Ihnen verschiedene Anbieter für Ihre Private Krankenversicherung angezeigt, die für die von Ihnen gewünschten Leistungen in Frage kommen. Mit unserem Rechner haben Sie schon vorab, bevor Sie sich für einen Wechsel Ihrer Private Krankenversicherung entscheiden, die Möglichkeit, sich über die Beitragshöhe, für die jeweilige Private Krankenversicherung zu informieren, um sich dann gezielt durch einen unserer Versicherungsexperten verschiedene Angebote anfertigen zu lassen. Wenn Sie insbesondere Wert auf eine günstige Private Krankenversicherung legen, so teilen Sie unserem Experten dies schon in Ihrer telefonischen Beratung mit, so kann unser Experte schon im Vorfeld ein auf Sie optimiertes Angebot der jeweilig günstigsten Anbieter einer Private Krankenversicherung anfertigen. Für Sie ist die Nutzung unseres Rechner , sowie die komplette Beratung für Ihre Private Krankenversicherung absolut kostenlos und unverbindlich.
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Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989). Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden. Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V. Für geringfügig Beschäftigte, die eine PKV oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur Private Krankenversicherung finden Sie in unserem Versicherungslexikon .