Private KV für Freiberufler
Thema Private KV für Freiberufler
für Freiberufler, die eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, wie Architekten, Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare, sowie
Ingeneure und Gutachter besteht können sich generell, in einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern zu lassen,
bzw. von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in eine Private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln.
Hier spielt die Enkommenshöhe, sowie die Versicherungspflichtgrenze keine Rolle.
Um zwischen allen Anbietern einer Private KV für Freiberufler zu wählen, bzw. die richtigen Tarife zu finden, lassen Sie sich
einfach kostenlos und unverbindlich von unseren unabhängigen Versicherungsberatern beraten und ein für Sie
optimiertes Angebot anfertigen.
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Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen
Beiträge der Arbeitnehmer zu einer privaten Krankenversicherung (PKV),
Krankenhaus- oder Krankenhaustagegeldversicherung gehören zu den als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen.
Werden Krankheitskosten als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so sind die Leistungen aus einer PKV auf diese anzurechnen. Die Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind steuerfrei,
dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene zufließen.
Beiträge des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung (PKV)
eines Arbeitnehmers oder Zuschüsse sind als Zukunftssicherungsleistungen lohnsteuerpflichtig.
Handelt es sich um Zuschüsse zu den Beiträgen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) befreiten oder ihr nicht mehr unterliegenden Arbeitnehmers, die aufgrund der in § 257 Abs. 2 SGB V
festgelegten Rechtspflicht erbracht werden müssen, so sind diese bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steuerfrei, höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrags (Arbeitgeberzuschuss).
Bar- und Sachleistungen aus einer Krankenversicherung (KV) sind steuerfrei.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen
gewährt werden. Das Krankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
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