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Private Krankenversicherung für Angestellte

Thema Private Krankenversicherung für Angestellte

für Angestellte und Arbeitnehmer deren Lohn oder Gehalt über dem Beitragssatz der Versicherungspflichtgrenze von jährlich 48.150 Euro (entspricht einem Monatsgehalt von 4.012,50 Euro) brutto liegen, haben die Möglichkeit, sich in einer privaten Krankenversicherung zu versichern, bzw. von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine Private Krankenversicherung zu wechseln. Weitere Voraussetzung für den Anspruch eines Versicherungsschutz in einer Private Krankenversicherung ist, daß das Jahresbruttogehalt der Versicherungspflichtgrenze in den letzten 3 Jahren aufeinanderfolgend erreicht wurde. Unsere Versicherungsexperten beraten und informieren Sie gern ausführlich zum Thema Private Krankenversicherung für Angestellte.

Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989). Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden. Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V. Für geringfügig Beschäftigte, die eine PKV oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur Private Krankenversicherung finden Sie in unserem Versicherungslexikon .