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Studentische Private Krankenkassen

Thema Studentische Private Krankenkassen

Studenten bis zum Abschluß des 14.Semesters, bzw. bis zur Vollendung des 30.Lebensjahres sind versicherungspflichtig. Ab diesem Zeitraum haben Studenten die Möglichkeit, sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) weiter zu versichern, wenn sie zuvor zwölf Monate lang gesetzlich krankenversichert waren. Wahlweise kann eine private Krankenversicherung (Studentische Krankenversicherung der PKV) für Studenten abgeschlossen werden. Wer durch die Aufnahme seines Studiums versicherungspflichtig wird und bereits in der Private Krankenkassen versichert ist, kann den privaten Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an und ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse über den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen. Das Kündigungsrecht unterliegt keiner Frist und wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht bzw. vom Beginn der Familienversicherung an.
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Tip´s zur Kündigung Ihrer Krankenkasse

Für die Kündigung reicht ein formloses Schreiben mit Angabe der Versichertennummer aus. Eine Begründung für eine Kündigung eines Krankenkassenschutzes ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich allerdings, die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Faxbestätigungen reichen in der Regel nicht aus, zumal man den Empfang der Kündigung bei der Krankenkasse nicht nachweisen kann. Bei einem PKV wechsel sollte man den Wechsel erst vollziehen, wenn man eine Mitgliedsbestätigung der neuen Krankenkasse vorliegen hat. Ohne eine solche Bestätigung könnte beispielsweise ein Arzt eine Behandlung ablehnen, weil der Nachweis fehlt, dass Krankenversicherungsschutz bei einer neuen Krankenkasse besteht. Denn die Versicherten-Chip-Karten werden oftmals mit deutlicher zeitlicher Verzögerung nach einem Neubeitritt versandt. Ein Krankenkassenwechsel ist revidierbar, d. h. die Kündigung kann widerrufen werden und ein Beitritt zur bisherigen Krankenkasse ist wieder möglich.
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