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DBV Winterthur Private Krankenkassen

Information und Angebot der DBV Winterthur Private Krankenkassen

Sie möchten mehr Informationen zur DBV Winterthur Private Krankenkassen? Senden Sie uns Ihre Anfrage kostenlos und unverbindlich zum Thema Private Krankenkassen zu. Wir leiten diese an eine DBV Winterthur Private Krankenkassen weiter. Daraufhin wird sich ein Versicherungsvertreter der DBV Winterthur Private Krankenkassen mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihre Fragen mit Ihnen besprechen. Lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich ein auf Sie optimiertes Angebot anfertigen. Unsere Experten informieren Sie über die Leistungen und Tarife der DBV Winterthur Private Krankenkassen und unterbreiten Ihnen auf Vergleichsangebote von anderen Anbietern einer Private Krankenkassen.

Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989). Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden. Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V. Für geringfügig Beschäftigte, die eine PKV oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur Private Krankenkassen finden Sie in unserem Versicherungslexikon .