Private Krankenkasse - Allgemeine Informationen und Vergleich

Die Private Krankenkasse gehört zum Bereich der Vertragsversicherung, auch Individualversicherung genannt.
Sie kann von jedem mit einem privaten Versicherungsunternehmen per Vertrag abgeschlossen werden,
wobei die Private Krankenkasse hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes verschiedene Angebote macht.
Es gibt die Krankheitskostenvollversicherung, die sich für solche Personen anbietet, die nicht gesetzlich krankenversichert sind,
also auch von einem gegebenenfalls bestehenden Beitrittsrecht zur gesetzlichen Private Krankenkasse
auf freiwilliger Basis keinen Gebrauch gemacht haben.
Andererseits gibt es Angebote des ergänzenden Versicherungsschutzes, die auf Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung (GKV)
abgestimmt sind und dort verbliebene Teilrisiken abdecken. Hierzu gehören z. B. Krankheitskostenzusatzversicherungen
für bestimmte Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht oder nicht in vollem Umfang übernimmt
(z. B. Differenzen zwischen den Zuschüssen und den tatsächlichen Kosten eines Zahnersatzes).
Von Bedeutung ist, dass durch eine Vollversicherung bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft (PKV)
die aufgrund gesetzlicher Pflicht eintretende Private Krankenkasse in der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verdrängt werden kann.
Umgekehrt räumt jedoch § 5 Abs. 9 SGB V den Personen, die bei einem Private Krankenkasse Anbieter versichert sind, ein besonderes
Kündigungsrecht mit Wirkung vom Eintritt einer Versicherungspflicht an ein. Dies gilt z. B. für Personen, die im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig werden oder für die eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
beginnt.
Maßnahmen zur Beitragssicherung der Privaten Krankenversicherung

Wie in der GKV stellt in der PKV die Beitragsentwicklung das Hauptproblem dar. Schon seit Jahren wird versucht, mit verschiedenen
Problemlösungsansätzen eine grundlegende Verbesserung der Situation der älteren Versicherten zu erzielen.
Folgende Maßnahmen sollen zu einer Beitragsentlastung für ältere Versicherte führen:
Beitragsentlastungstarife
Garantierter Beitragsnachlass ab dem 65. Lebensjahr der Alterungsrückstellung eines jeden Versicherten wird jährlich mindestens ein Prozent zusätzlich zugeführt, und zwar aus dem
Ertrag aus Kapitalanlagen, also vor der Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Diese zusätzliche
Alterungsrückstellung wird den Einzelverträgen zugeordnet und beitragsmindernd ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt.
Dadurch soll ein Beitragsnachlass garantiert werden können. Als mittel- und langfristiger Effekt ist eine Beitragsentlastung
im Alter zu erwarten.
Kostenzuschläge
Die Zuschläge für Verwaltungskosten werden als fester Zuschlag pro Tarif und Geschlecht verwendet. Dadurch soll eine
Entlastung der älteren Versicherten erreicht werden. Im Ausgleich hierzu wird die Belastung für die jüngeren Versicherten ansteigen.
Dieser Entlastungs- bzw. Belastungs- und Umverteilungseffekt ist je nach Tarif und Bestandszusammensetzung sehr unterschiedlich
zu beurteilen. In hohen Altersgruppen wird wahrscheinlich eine Entlastung in größeren Prozentsätzen erzielt werden können,
beispielsweise um 10 Prozent, wohingegen Belastungen der jungen Altersgruppen in Höhe von ca. 20 Prozent entstehen dürften.
Brancheneinheitlicher Standardtarif
Der Tarif soll Versicherten ab dem 55. Lebensjahr, die mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit aufweisen und deren
Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, als Alternative zu dem bisherigen Tarif angeboten werden.
Dieser Standardtarif ist auch für alle unter 55 Jahre anzubieten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen.
Ein solcher Tarif ist auch Beihilfeberechtigten und ihren Familienangehörigen anzubieten.
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Tarife und Tarifarten der Privaten Krankenversicherung.