Private KK - Allgemeine Informationen und Vergleich

Die Private KK gehört zum Bereich der Vertragsversicherung, auch Individualversicherung genannt.
Sie kann von jedem mit einem privaten Versicherungsunternehmen per Vertrag abgeschlossen werden,
wobei die Private KK hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes verschiedene Angebote macht.
Es gibt die Krankheitskostenvollversicherung, die sich für solche Personen anbietet, die nicht gesetzlich krankenversichert sind,
also auch von einem gegebenenfalls bestehenden Beitrittsrecht zur gesetzlichen Private KK
auf freiwilliger Basis keinen Gebrauch gemacht haben.
Andererseits gibt es Angebote des ergänzenden Versicherungsschutzes, die auf Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung (GKV)
abgestimmt sind und dort verbliebene Teilrisiken abdecken. Hierzu gehören z. B. Krankheitskostenzusatzversicherungen
für bestimmte Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht oder nicht in vollem Umfang übernimmt
(z. B. Differenzen zwischen den Zuschüssen und den tatsächlichen Kosten eines Zahnersatzes).
Von Bedeutung ist, dass durch eine Vollversicherung bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft (PKV)
die aufgrund gesetzlicher Pflicht eintretende Private KK in der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verdrängt werden kann.
Umgekehrt räumt jedoch § 5 Abs. 9 SGB V den Personen, die bei einem Private KK Anbieter versichert sind, ein besonderes
Kündigungsrecht mit Wirkung vom Eintritt einer Versicherungspflicht an ein. Dies gilt z. B. für Personen, die im Rahmen eines
Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig werden oder für die eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
beginnt.
Information zur Kündigung Ihrer Krankenversicherung

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ergibt sich eine Besonderheit im Vergleich zum allgemeinen Kündigungsrecht
privater Versicherungen. Während der Versicherungsnehmer fristgerecht mit dreimonatiger Frist zum Versicherungsjahres-Ende
kündigen kann, verzichtet der Krankenversicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankheitskosten- und der
Krankentagegeldversicherung, sofern diese einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen können
(substituierende Krankenversicherung , z.B. bei höherverdienenden Angestellten). Hintergrund ist, dass der Versicherte
nicht im Alter, wenn seine Krankheitskosten steigen, wegen hoher Schadenbelastung gekündigt werden soll, denn diese erhöhte
Schadenbelastung wird in den Tarifbeiträgen einkalkuliert. Außerdem könnte die PKV sonst nicht als Ersatz der Gesetzlichen
Krankenversicherung dienen.
Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie in unserem
Versicherungslexikon