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Information zur Kündigung Ihrer Krankenversicherung

In der Privaten Krankenversicherung (PKV) ergibt sich eine Besonderheit im Vergleich zum allgemeinen Kündigungsrecht
privater Versicherungen. Während der Versicherungsnehmer fristgerecht mit dreimonatiger Frist zum Versicherungsjahres-Ende
kündigen kann, verzichtet der Krankenversicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankheitskosten- und der
Krankentagegeldversicherung, sofern diese einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen können
(substituierende Krankenversicherung , z.B. bei höherverdienenden Angestellten). Hintergrund ist, dass der Versicherte
nicht im Alter, wenn seine Krankheitskosten steigen, wegen hoher Schadenbelastung gekündigt werden soll, denn diese erhöhte
Schadenbelastung wird in den Tarifbeiträgen einkalkuliert. Außerdem könnte die PKV sonst nicht als Ersatz der Gesetzlichen
Krankenversicherung dienen.
Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie in unserem
Versicherungslexikon