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Übersicht aller Neuigkeiten zum Thema Krankenversicherung

 
3 News 
Immer mehr Deutsche ohne Krankenversicherung
07.04.2008 | 09:56 Uhr

Immer mehr Deutsche ohne KrankenversicherungImmer mehr Deutsche sind ohne Versicherungsschutz in der Krankenversicherung
Trotz der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung
steigt die Zahl derjenigen, die keine Krankenversicherung haben.
Aktuell sind es ca. 211.000 in Deutschland lebende Bürger. mehr...

Link:    Krankenkassen Vergleich
eMail:   JenSey@t-online.de

Modifikationen in der Krankenkasse
07.04.2008 | 09:55 Uhr

Modifikationen in der KrankenkasseZahlreiche Modifikationen in der Krankenversicherung
Trotz der Gesundheitsreform vom 01.04.2007 sind bereits jetzt
zahlreiche Modifikationen im Bereich der Krankenversicherungen vorgesehen.
Noch in diesem Jahr soll die Beitragsgrenze für Krebspatienten, die mehr...

Link:    Krankenkasse Vergleich
eMail:   JenSey@t-online.de

Info´s und Vergleich zum Thema Krankenversicherung
07.04.2008 | 09:53 Uhr

Info´s und Vergleich zum Thema KrankenversicherungWillkommen auf unserer Plattform www.vergleich-krankenversicherungen.org
Hier finden Sie ab sofort die neuesten Meldungen und Informationen zum Thema Krankenversicherung.
Einige Fragen werden Ihnen in unserem Versicherungslexikon mehr...

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Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989). Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden. Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V. Für geringfügig Beschäftigte, die eine PKV oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur Krankenversicherung finden Sie in unserem Versicherungslexikon .