Allgemeine Informationen zur Krankenversicherung und Versicherungspflicht
Das Risiko "Krankheit" und die Erhaltung der Gesundheit stehen für den einzelnen Menschen während seines gesamten Lebens im
Vordergrund. Die
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die
Private Krankenversicherung (PKV) sind derzeit Träger der
Krankenversicherungsordnung in Deutschland. Die Private Krankenkasse (PKk) tritt einerseits für bestimmte
Personenkreise als Vollversicherung auf, andererseits für die in der Gesetzliche Krankenkasse (GKk) Versicherten als
Zusatz Krankenversicherung mit Leistungen, die die
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht übernehmen kann oder darf.
Die Versicherungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Per Gesetz wird bestimmt,
wer versicherungspflichtig ist und wer nicht. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen,
z. B. Aufnahme einer Beschäftigung, erfüllt sind. Ob dies auch dem Wunsch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entspricht,
spielt dabei keine Rolle. Sie können die Versicherungspflicht nicht vertraglich ausschließen.
Ausgenommen davon sind bestimmte Personengruppen wie geringfügig Beschäftigte oder höher verdienende Arbeitnehmer,
die für versicherungsfrei erklärt werden. Die Versicherungspflicht ist nicht die einzige Form des Versicherungsschutzes,
denn es besteht auch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Sie bietet vom Grundsatz her die gleichen
Ansprüche wie eine Pflichtversicherung.
Kraft Gesetzes sind gemäß § 5 SGB V folgende Personengruppen krankenversichert:
Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, es sei denn, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV handelt und deswegen Versicherungsfreiheit besteht,
Auszubildende, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt beziehen. Das gilt auch für Novizen und Postulanten, die während ihrer Ausbildung noch keine satzungsmäßigen Mitglieder ihrer Gemeinschaft sind gemäß § 5 Abs. 4a SGB V,
Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach SGB III beziehen sowie Arbeitslosenhilfe nach SGB III, bzw. ab 1.1.2005 Arbeitslosengeld II nach SGB II oder ab Beginn des 2. Monats bis zur 12. Woche ab Beginn einer Sperrzeit nicht beziehen; Empfänger von Altersübergangsgeld, Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld,
Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen im Rahmen des 2. Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
Künstler und Publizisten im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes.
Personengruppen, die Sozialleistungen beziehen, sind ebenfalls krankenversichert:
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, d. h. zu einer beruflichen Tätigkeit hingeführt werden sollen,
Studenten grundsätzlich nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres,
Praktikanten sowie die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte,
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums aufgrund einer Pflichtversicherung Mitglied oder auf Grund einer Familienversicherung versichert waren,
Bezieher von Vorruhestandsgeld unter bestimmten Voraussetzungen.
Nicht versicherungspflichtig sind folgende Personengruppen:
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder eine der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Geistliche von als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben.
Freiwillig Versicherte
Einige Personengruppen, die nicht versicherungspflichtig sind, können freiwillige Mitglieder der GKV werden. Der § 9 SGB V ist hier einschlägig. Die freiwillig Versicherten verdienen meist oberhalb der Versicherungspflichtgrenze und können jederzeit zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Weil sie häufig auch noch den Höchstbeitrag bezahlen, sind sie für die Kassen besonders wertvolle Kunden. Sie sind die Hauptträger des Solidargedankens, wonach besser Betuchte die Schwächeren mit ihren günstigeren Beiträgen mitfinanzieren sollen.
Hinweis
Zur Bemessung der Beiträge bei freiwillig Versicherten zählen nicht nur die Arbeitseinkommen, sondern auch noch z. B. Miet- und Zinseinkünfte bis zur Bemessungsgrenze.
Der freiwilligen Krankenversicherung darf beitreten, wer
aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist (z. B. wegen einer Gehaltserhöhung) und unmittelbar vorher ein Jahr oder in den letzten fünf Jahren zwei Jahre bei einer gesetzlichen Kasse versichert war,
als Familienangehöriger gewisse Vorversicherungszeiten erfüllt,
als Beschäftigter mit dem ersten Job gleich die Versicherungspflichtgrenze überschreitet,
schwerbehindert ist,
als Arbeitnehmer nach einer Auslandstätigkeit wieder nach Deutschland zurückkehrt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass alle, die in den Genuss der freiwilligen Krankenversicherung kommen wollen, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb einer Dreimonatsfrist schriftlich anmelden müssen. Ansonsten laufen sie Gefahr, sich einen privaten Anbieter suchen zu müssen.
Praxis-Tipp
Seit dem Gesundheitsreformgesetz 2004 genießen die freiwillig Versicherten nur noch geringe Vorteile gegenüber den Pflichtversicherten. Bei einigen Anbietern kann ein Bonusmodell in Form eines Selbstbehalts mit der Bonusleistung Beitragsrückerstattung gewählt werden. Damit lassen sich die Versicherungsbeiträge um einige 100 EUR pro Jahr zusätzlich reduzieren. Als Voraussetzung dafür gilt allerdings oftmals, dass die Kunden medizinische Leistungen nur sparsam oder gar nicht in Anspruch genommen haben und die Bereitschaft zur Selbsttragung besteht.
Familienversicherung
Die Mitglieder der GKV erwerben nicht nur kraft ihrer Mitgliedschaft für sich allein Anspruch auf Leistungen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Familienangehörige gesetzlich mitversichert, ohne dass hierfür zusätzliche oder separate Beiträge erhoben würden. Dadurch erhält die GKV eine deutliche familienpolitische Komponente sowie oft einen erheblichen Kostenvorteil für Familien im Vergleich zur PKV. Zu dem Personenkreis der Anspruchsberechtigten zählen Ehegatten und die Kinder des Mitglieds. Als Ehegatten bezeichnet man die in einer rechtsgültigen Ehe verbundenen Personen. Kinder sind eheliche Kinder, nicht eheliche Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder.
Für die Mitversicherung von Familienangehörigen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
keine andere vorrangige Art der Krankenversicherung ,
keine Versicherungsfreiheit und keine Befreiung von der Versicherungspflicht ,
keine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit,
kein eigenes Einkommen, das die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.
Kindermitversicherung
Für Kinder gelten weitere Voraussetzungen. In einigen Ausnahmefällen sind Kinder nicht mitversichert:
Sofern nur der Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen versichert ist und
die Einkünfte des Höherverdienenden monatlich 3.900 EUR (2005) übersteigen sowie
beide Elternteile miteinander verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht.
Hinweis
Eine Familienmitversicherung für Kinder ist grundsätzlich nur bis zum 18. Lebensjahr möglich bzw. spätestens bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie dann noch nicht erwerbstätig sind. Die Schwelle steigt bis zum 25. Lebensjahr an, wenn die Kinder sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableisten.
Leisten Kinder Wehr- oder Zivildienst, so verlängert sich die Mitversicherung um die Zeitspanne dieser Dienstzeit. Behinderte Kinder genießen grenzenlosen Schutz, wenn sie außer Stande sind, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss während der Familienversicherung eingetreten sein. Es besteht somit für privatversicherte Eltern nicht die Möglichkeit, bei Auftreten der Behinderung ihres Kindes wieder in die GKV zurückzuwechseln, um dann dort die kostenlose Mitversicherung zu beantragen.
Rentner
Die meisten Rentner werden freiwillig versichert. Soweit sie in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens einmal über der damals gültigen Versicherungspflichtgrenze verdient haben, gelten sie in der Rente als freiwillig Versicherte. Das besitzt vor allen Dingen den Nachteil, dass diese Rentner dann auch Sozialversicherungsbeiträge auf ihre Zusatzeinkommen wie Betriebsrenten, Miet- und Zinseinkünfte zu zahlen haben, und zwar bis zur aktuell gültigen Bemessungsgrenze. Pflichtversicherte Rentner gehören der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) an und zahlen ihren Beitrag nur hälftig in Bezug auf ihre Rente. Ihre Zusatzeinkünfte bleiben beitragsfrei.
Diesen Vorteil kann sich sichern, wer die Bedingungen für die KVdR erfüllt:
Man muss in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens 90 Prozent der Zeit bei der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert gewesen sein und
unter der damaligen Beitragsbemessungsgrenze verdient haben.
Seit 2004 entfällt die Möglichkeit, dass Rentner den ermäßigten Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch wählen dürfen. Zwar haben sie auch weiterhin keinen solchen Anspruch auf Krankengeld, da sie eine Rente beziehen, doch wurde eine höhere Beitragssatzfixierung festgelegt. Der ermäßigte Satz lag meist einen Prozentpunkt unter dem sonst gültigen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen.
Praxis-Tipp
Vor allem Selbstständige und Freiberufler sollten aufpassen, dass sie als freiwillig Versicherte auf keinen Fall zwei Monate mit ihren Beiträgen in Zahlungsverzug geraten. Die Kassen müssen in diesen Fällen sofort kündigen, und eine Rückkehr unter den gesetzlichen Kassenschutz ist nicht mehr möglich.
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Allgemeine Informationen über die Gesetzliche Krankenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden unterschieden in Barleistungen
(z. B. Krankengeld und Mutterschaftsgeld) und in Dienst- und Sachleistungen
(z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhauspflege, Arzneien usw.).
Barleistungen werden dem Versicherten direkt gewährt.
Dienst- und Sachleistungen werden über Vertragspartner, wie Ärzte und Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken,
Masseure usw. zur Verfügung gestellt. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die einzelnen Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfreiche Tip´s und Info´s zur gesunden Ernährung finden Sie auf unserer Partnerseite
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Leistungsüberblick der Gesetzlichen Krankenversicherung
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden unterschieden in Barleistungen
(z. B. Krankengeld und Mutterschaftsgeld) und in Dienst- und Sachleistungen
(z. B. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhauspflege, Arzneien usw.).
Barleistungen werden dem Versicherten direkt gewährt. Dienst- und Sachleistungen werden über Vertragspartner,
wie Ärzte und Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken, Masseure usw. zur Verfügung gestellt.
Die
Leistungstabelle GKV
gibt einen Überblick über die einzelnen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Allgemeine Informationen über die Private Krankenversicherung
Während die
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) jahrzehntelang nach dem Solidaritäts- oder Umlageprinzip funktionierte,
basiert die Private Krankenversicherung (PKV) schon immer auf dem Individualversicherungs- oder auch Äquivalenzprinzip.
Aber auch in die GKV ziehen zunehmend Wettbewerbselemente ein.
In der Private Krankenversicherung (PKV) haben sich Veränderungen durch die Einführung des Standardtarifes, die Einführung weiterer Umlageelemente wie
Pflegepflichtversicherung und Umverteilung der Direktgutschrift ebenso ergeben wie durch den Anspruch auf
Tarifwechselmöglichkeiten oder Einführung von Hausarzttarifen. Vorbereitet werden derzeit die Möglichkeiten,
Vertragsbeziehungen zu Leistungserbringern zu vereinbaren, den Kontrahierungszwang für einen Basistarif für freiwillig
Versicherte zu entwickeln sowie Wechselmöglichkeiten unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen auf dem Niveau des
Basistarifs vorzusehen.
Die Private Krankenversicherung (PKV) kann als Vollversicherung abgeschlossen werden.
Das Risiko "Krankheit" und die Erhaltung der Gesundheit stehen für den einzelnen Menschen während seines gesamten Lebens im Vordergrund.
Die
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die Private Krankenversicherung (PKV)
sind derzeit Träger der Krankenversicherungsordnung in Deutschland.
Die Private Krankenversicherung (PKV) tritt einerseits für bestimmte Personenkreise als Vollversicherung auf,
andererseits für die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Versicherten als
Zusatz Krankenversicherung (ZKV) mit Leistungen, die die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht übernehmen kann oder darf.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Leistungsangebot Private Krankenversicherung
Die Versicherungsleistungen sind grundsätzlich im Teil I der AVB, also den Musterbedingungen,
geregelt. Der Teil II der AVB enthält die speziellen Tarifbedingungen, die unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Zusammen mit der Tarifbeschreibung der jeweiligen Tarife ergeben sich erhebliche Leistungsunterschiede.
Außerdem können noch besondere Bedingungen in den Vertrag aufgenommen werden, in denen spezielle Änderungen oder Zusätze,
z. B. ein Risikozuschlag wegen risikoerheblicher Vorerkrankungen, enthalten sind.
Bei der Analyse des Leistungsumfangs ist zu unterscheiden zwischen
der ambulante Leistungen Private Krankenversicherung (PKV),
der stationären Leistungen Private Krankenversicherung (PKV),
Zahnärztliche Behandlungleistungen Private Krankenversicherung (PKV),
der Krankentagegeldzahlung zur Verdienstausfallabsicherung,
der Krankenhaustagegeld Leistung bei stationärem Aufenthalt,
sowie Zusatzleistungen im Todesfall, bei Kuraufenthalten, zur Beitragsentlastung etc.
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Ambulante Leistungen Private Krankenversicherung (PKV)
Ambulante Heilbehandlungstarife beinhalten eine ganze Reihe von Einzelleistungen, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.
Arztbehandlungen bestehen aus ärztlichen Beratungen, Besuchen, Untersuchungen, Sonderleistungen, Wegegebühren,
Operationen oder Hebammenhilfe.
Zu den Heilpraktikerbehandlungen
zählen Beratungen, Besuche, Untersuchungen, Sonderleistungen und Wegegebühren,
soweit diese im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) aufgeführt sind.
Die Kostenerstattung für Heilpraktikerbehandlung ist auf Methoden und Heilmittel beschränkt,
die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben wie die Schulmedizin,
außer wenn keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen (§ 4 Abs. 6).
Insbesondere in diesem Leistungsbereich ist vor Vertragsabschluss möglichst eine Nachfrage beim Versicherer zu halten,
wenn auf entsprechende Therapieformen besonderer Wert gelegt wird.
Der Leistungsumfang der Tarife und Versicherer ist hier besonders unterschiedlich geregelt und den Bedingungen nicht immer zu entnehmen.
So fallen die Erstattungen beispielsweise für Eigenblutbehandlungsarten, Akupunktur, Akupressur, Eigenharninjektion, Atemtherapie,
Pflanzenmedikamente, homöopathische Arzneien, Ozontherapien usw. sehr unterschiedlich weitgehend aus.
Das Heilpraktikerhonorar wird grundsätzlich innerhalb des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker erstattet.
Nur wenige Versicherer erkennen auch höhere Honorarrechnungen an.
Praxis-Tipp
Vor
Vertragsabschluss und vor Behandlungsbeginn sollten Sie die Leistungsinhalte beim
Versicherer erfragen und mit ihm unter Schilderung näherer Umstände Leistungsverhandlungen führen.
Transporte und Fahrten bis zum nächsten erreichbaren Arzt und Fahrten zum und vom nächsten erreichbaren zuständigen
Arzt sind bei Gehunfähigkeit versichert sowie zur Erstversorgung nach einem Unfall bzw. Notfall.
Röntgen-, Radium-, Isotopen-Diagnostik und -Therapie sind Bestandteile des Leistungsumfangs.
Heilmittel sind z. B. Bäder, Massagen, Bestrahlungen, Inhalationen, Licht-Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen,
elektrische Heilbehandlung, Heilgymnastik. Sanitäre Bedarfsartikel und Heilapparate wie Massagegeräte, Heizkissen,
Bestrahlungslampen, Fieberthermometer, Blutdruckmessgeräte sind oft ebenso wenig erstattungsfähig wie
Anwendungen außerhalb der physikalischen Medizin und Inhalationen.
Leistungen eines Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters oder des Krankengymnasten werden erstattet,
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wurden.
Leistungen eines Logopäden werden übernommen, soweit die Vergütungen im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wurden.
Als üblich gelten dabei Vergütungen bis zu den vom Bundesminister des Innern festgelegten beihilfefähigen Höchstbeträgen.
Zu den
Hilfsmitteln zählen Brillen, Kontaktlinsen, Bandagen, orthopädische Schuhe und Einlagen,
künstliche Glieder und Prothesen, Gummistrümpfe, Hörgeräte, Krankenfahrstühle, künstlicher Kehlkopf, Stützapparate,
Kunstaugen usw. Bei den Hilfsmitteln werden Kosten einschließlich Brillenfassungen in unterschiedlicher Höhe übernommen.
Der Leistungsbereich erstreckt sich hierfür auf bis zu 250 EUR, differenziert nach der einfachen Ausführung oder der
einmaligen Leistung innerhalb eines Jahres oder der mehrmaligen Leistung bei Bruch oder Verlust.
Große Hilfsmittel werden teilweise nur alle drei Jahre finanziert,
wie z.B. Krankenfahrstühle oder Hörgeräte (Ersatzbatterien und Ladegeräte für Hör- und Sprechgeräte werden zumeist nicht erstattet).
Hinsichtlich der psychotherapeutischen Behandlung ergibt sich bei den meisten Versicherern eine Einschränkung des
Leistungsumfangs auf 20 Sitzungen im Versicherungsjahr.
Nach vorheriger Absprache mit dem Versicherer können teilweise darüber hinausgehende Leistungen erbracht werden.
Einige Versicherer sehen auch eine Staffelung der Kostenübernahme vor, z.B.
bei bis zu 30 Sitzungen zu 100 Prozent,
von der 31. Sitzung an zu 80 Prozent,
von der 61. Sitzung an zu 70 Prozent,
soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren
Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Praxis-Tipp
Erkundigungen und Absprachen mit dem Versicherer bereits vor Behandlungsbeginn ersparen oft unliebsame Überraschungen.
Sehen Sie sich die §§ 4 und 5 der Tarifbedingungen an!
Vorsorgeuntersuchungen werden von einigen Versicherern nur im GKV-Leistungsrahmen bezahlt,
andere schließen auch durchaus Check-up-Untersuchungen in Spezialinstituten mit ein.
Teilweise ist die vorherige Zustimmung des Versicherers erforderlich, zum Teil sind die Leistungserbringer
vertraglich an das PKV-Unternehmen gebunden. Typischerweise werden folgende Vorsorgeuntersuchungen übernommen:
Zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei Frauen und Männern;
Zur Früherkennung von Herz- und Kreislauferkrankungen;
Zur Früherkennung von Nierenerkrankungen und Zuckerkrankheit;
Zur Sicherung der normalen körperlichen und geistigen Entwicklung von Kindern.
Zum
Leistungsumfang gehören Schutzimpfungen, die von der Ständigen Impfkommission des zuständigen Bundesinstituts allein in
Abhängigkeit von Alter und Geschlecht für alle empfohlen werden, also z.B. unabhängig von Beruf, Reisen oder Freizeitgewohnheiten.
Hausentbindungen, Leistungen der Hebamme bzw. des Entbindungspflegers werden bedingungsgemäß i.d.R. übernommen,
soweit die Gebühren im Rahmen der dafür geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung liegen.
Als
Arzneimittel können allopathische und homöopathische Medikamente angesehen werden.
Zu den Arznei- und Verbandmitteln werden übereinstimmend Nähr- und Entfettungsmittel,
Stärkungspräparate, kosmetische, vorbeugende, Regenerations- und Desinfektionsmittel ebenso wenig gezählt
wie Weine, Mineralwasser, Tee, Badezusätze, Geheimmittel, Diät- und Säuglingskost usw.
Ambulante Kurkosten müssen mehrheitlich über spezielle Kurkostentarife besonders vereinbart werden.
In einigen Tarifen sind sie allerdings enthalten.
Ambulante häusliche Pflegekosten sind ebenfalls über separate und spezielle Tarife in Form von Tagegeldzahlungen oder
Kostenübernahmen zu versichern. In einigen Tarifen ist diese Leistung enthalten. Die Kostenübernahme richtet sich dann nach den
ärztlichen Anweisungen an die Pflegekraft, wie z.B. Injektionen, Verband- und Katheterwechsel.
Managed Care bedeutet Gesundheitsmanagement beim
Private Krankenversicherung (PKV) -Unternehmen in Form von Expertentelefonauskunft,
Gesundheitstelefon, Hilfestellung bei der Arztsuche, Benennen von Adressen und Telefonnummern von Behandlern und Kliniken,
Zusendung von Behandlungsleitlinien und Informationsmaterial für bestimmte Erkrankungen.
Außerdem werden Terminvereinbarungen mit Behandlern, Vermittlung von OP-Plätzen und Terminen, Patientenbegleitung über
Ärztenetzwerke, die Einholung von Zweitmeinungen oder auch 24-Stunden-Notruf-Service bei Auslandsaufenthalten angeboten.
Das Serviceangebot reicht bis hin zur Planung von Krankenhausaufenthalten in Zusammenarbeit mit bestimmten Kooperationspartnern
des jeweiligen
Private Krankenversicherung (PKV) -Unternehmens.
Die
Leistungszusage der meisten Versicherer ist auf die Höchstsätze der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) beschränkt.
Überschreiten Arzthonorare die Höchstsätze, so hat der Versicherte bei Tarifen ohne Begrenzung auf den Gebührenrahmen
grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung überschreitender Honorare. Voraussetzung hierfür ist allerdings,
dass die abweichende Honorarvereinbarung zwischen Arzt und Patient rechtswirksam und die Honorarforderung angemessen ist.
Unangemessene Honorarforderungen hat der Patient nicht zu begleichen und somit sein Krankenversicherer auch nicht zu erstatten.
Die
Rückführung aus dem Ausland beinhaltet die Mehrkostenübernahme des medizinisch notwendigen Rücktransports wegen Krankheit
oder Unfallfolgen an den Heimatwohnsitz oder in das von dort aus nächste erreichbare und geeignete Krankenhaus.
Bei einem
Todesfall im Ausland werden sowohl Beisetzung im Ausland als auch Überführung an den Heimatwohnsitz aus dem Ausland
i.d.R. mit bis zu 10.000 EUR übernommen.
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Stationäre Leistungen Private Krankenversicherung (PKV)
Die stationären Heilbehandlungstarife umfassen zumeist folgende Leistungsbereiche:
Unterbringung, Verpflegung und Behandlung im Krankenhaus werden als allgemeine Krankenhausleistungen abgerechnet.
Als Regelleistungen gelten dabei der allgemeine Pflegesatz, der besondere Pflegesatz, Sonderentgelte, gesondert berechnete
Leistungen eines Belegarztes, die Kosten der Beleghebamme sowie des Entbindungspflegers.
Als Wahlleistungen gelten einerseits die Behandlung durch einen liquidationsberechtigten Arzt,
andererseits die Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer, da diese Leistungen nicht als allgemeine
Krankenhausleistungen gelten. Die beiden Wahlleistungen können zusammen erbracht werden.
Der Leistungsumfang kann hinsichtlich der Unterbringung im Einbett- und/oder Zweibettzimmer mit oder ohne Arztwahl
unterschiedlich geregelt sein. Einige Versicherer bieten Tarife mit einer Wahlmöglichkeit zwischen
Ein- und Zweibettzimmerunterbringung. Überwiegend sehen die Versicherer jedoch unterschiedliche Tarife mit getrennten
Leistungen und Beiträgen vor. Bei einem Vergleich ist deshalb darauf zu achten, auf welchen Leistungsumfang tatsächlich
Anspruch besteht.
Neben dem Unterkunftszuschlag werden tarifabhängig oftmals auch die Zuschläge für Verpflegung,
Sanitärzelle, Telefonanschluss sowie Fernsehgerät oder Internetanschluss erstattet.
Wahlärztliche und belegärztliche Leistungen sind erstattungsfähig, wenn die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der
amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Erstattungsfähig sind auch über den Höchstsätzen der Gebührenordnung liegende Aufwendungen, die durch krankheits- bzw.
befundbedingte Erschwernisse begründet und nach den Bemessungskriterien der Gebührenordnung angemessen sind.
Die Krankentransportkosten werden normalerweise für Hin- und Rücktransporte im Krankenwagen zum und vom nächstgelegenen
Krankenhaus erstattet, teilweise für Transporte bis zu 100 Kilometer Entfernung.
Bei Transporten mit Rettungshubschraubern sind die Kosten bis zum Krankenhaus eingeschlossen.
Krankenrücktransport und Rettungsflug aus dem Ausland sind teilweise als Leistung vorgesehen,
soweit die Rückreisekosten diejenigen für eine gesunde Person übersteigen. Grundsätzlich erstattet zwar jede Gesellschaft
die Kosten eines medizinisch notwendigen Krankentransportes, jedoch ergeben sich bei Transporten aus dem Ausland
einige Unterschiede. Teilweise ist der Versicherungsschutz über Ergänzungstarife oder über eine
Auslandsreisekrankenversicherung
zu erreichen. Desgleichen ergeben sich Leistungsunterschiede bei der Kostenerstattung von Taxenbeförderungen.
Bei stationären Kuren leisten die meisten Versicherer einen Zuschuss zur Unterbringung und Verpflegung.
Zumeist ist die Vereinbarung von Zusatztarifen als Kurkostentarife erforderlich, um entsprechende Leistungsansprüche zu erhalten.
Ferner ist die Höhe der Erstattungssätze und die Zahl der Kuren in bestimmten Zeiträumen unterschiedlich geregelt.
Die Leistung für stationäre Vorsorgeuntersuchungen ist in einigen wenigen Tarifen in bestimmten Grenzen mitversichert.
Diese Leistung wird nur bei vorheriger schriftlicher Zusage erbracht.
Die Kostenerstattung für stationäre Behandlungen in gemischten Anstalten ist damit abhängig von der vor Behandlungsbeginn
durch den Versicherer gegebenen Kostenübernahme. Gemischte Anstalten sind Krankenanstalten,
die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen.
Die Versicherer leisten bei medizinischer Notwendigkeit, teilweise vorbehaltlich einer Entscheidung im Einzelfall
oder in besonderen Fällen und in akuten Notfällen oder unter Umständen gar nicht. Deshalb ist auch hier eine vorherige
Absprache mit dem Versicherer zu empfehlen, damit keine Missverständnisse entstehen.
Bei gezielten Behandlungen im Ausland werden die Kosten nur nach vorheriger Genehmigung übernommen,
und zwar innerhalb von Europa teils in unbegrenzter Höhe, teils bis zu den Höchstsätzen der Gebührenordnungen
oder nur für einen befristeten Zeitraum. Es geht dabei um Behandlungen und Operationen bei Krankheiten und Gebrechen,
die in der Bundesrepublik Deutschland mit neuartigen Behandlungsmethoden oder wegen fehlender Erfahrung noch nicht
ausgeführt werden können. Eine vorherige Absprache mit dem Versicherer ist erforderlich.
Eine Leistung des Versicherers für die stationäre Pflege ist in aller Regel nur durch die Vereinbarung von Zusatztarifen möglich.
Leistungen der Beleghebamme werden im Rahmen der dafür vorgesehenen Gebührenordnung übernommen.
Bei einer ambulanten Entbindung wird meist eine Pauschale von z.B. 1.000 EUR gezahlt.
Diese Pauschale wird nicht auf den tariflichen Selbstbehalt angerechnet.
Die medizinische Notwendigkeit liegt nach Auffassung des BGH vor, wenn es nach objektiven medizinischen Befunden und
wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen.
Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, kann im Einzelfall sehr fraglich sein. Im Zweifel muss ein Sachverständiger
hierzu Auskunft geben. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Behandlung medizinisch notwendig war.
Hinweis
Ob eine stationäre Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, kann beispielsweise bei Gewichtsreduktion wegen
Übergewicht/Fettleibigkeit/Adipositas strittig sein. Es stellt sich die Frage, ob Übergewicht eine Krankheit
oder ein Risikofaktor ist, und inwieweit Nulldiäten hinsichtlich eines dauerhaften Heilerfolges und der Erziehung
des Patienten zu richtigem Essverhalten tatsächlich die richtige Therapieform darstellt.
Heute wird im Regelfall bei Nulldiät die wissenschaftliche Anerkennung verweigert.
Auch bei stationärer Heilbehandlung aufgrund von Tuberkulose, Geisteskrankheiten sowie bei Behandlung von Rheumakranken
in speziellen Rheumakliniken ist die vorherige Verständigung mit dem Versicherer angebracht.
Schönheitsoperationen mit stationärem Aufenthalt werden teils nur bei einem vorausgegangenen Unfall übernommen,
teils hängt die Entscheidung der Kostenübernahme vom Einzelfall ab. Außerdem muss die medizinische Notwendigkeit
gegeben sein. Die meisten Versicherer leisten deshalb nur für den Fall der Wiederherstellungschirurgie nach einem Unfall.
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Zahnärztliche Leistungen Private Krankenversicherung (PKV)
Zahnärztliche Leistungen können folgende Bereiche vorsehen:
Zu den Zahnbehandlungsmaßnahmen zählen allgemeine, prophylaktische, konservierende und chirurgische Leistungen,
Röntgenleistungen, Behandlung von Mund- und Kiefererkrankungen, Parodontosebehandlung sowie u.a. auch Füllungen,
Zahnextraktion, Bestrahlungen. Der Leistungsumfang für den Kostenersatz bei Zahnbehandlung kann zwischen 70 bis 100 Prozent
der angefallenen Kosten betragen. Überwiegend bieten die Versicherer die volle Kostenerstattung in Höhe von 100 Prozent an.
Für Zahnbehandlung werden die Leistungen zum Teil mit und zum Teil ohne zeitliche Begrenzung vereinbart.
Außerdem bestehen oft Summenbegrenzungen entweder für die gesamte Vertragsdauer oder für die ersten Versicherungsjahre.
Zahnersatz sind prothetische Leistungen, Stiftzähne, Brücken, Kronen, Reparatur von Zahnersatz, Aufbisshilfen und Schienen.
Bei Zahnersatz und Kieferorthopädie kann eine Kostenerstattung zwischen 50 bis 100 Prozent gewählt werden.
Gerade in diesem Bereich gibt es eine Vielzahl verschiedenster Tarife, zwischen denen man auswählen kann,
wobei einige Versicherer gleich mehrere Tarife offerieren.
Es können Summenbegrenzungen für die ersten Versicherungsjahre, für die gesamte Vertragslaufzeit ohne zeitliche Begrenzung,
Höchstbetragsregelungen mit und ohne zeitliche Begrenzung, vorgesehen werden.
Praxis-Tipp
Auf Grund der Leistungsvielfalt der angebotenen Tarife sollten Sie bereits bei Vertragsabschluss eine gezielte Auswahl treffen,
die Ihrer Vorstellung entspricht!
Zur Zahn- und Kieferregulierung gehören kieferorthopädische Maßnahmen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische
sowie implantologische Leistungen. Auch bei der Leistung Kieferorthopädie kann i.d.R. eine Kostenerstattung von 50 bis 100
Prozent gewählt werden.
Materialien und zahntechnische Laborleistungen sind als Aufwendungen erstattungsfähig,
soweit sie im Rahmen der in Deutschland üblichen Preise berechnet wurden.
Teilweise können bei Versichererwechsel auch laufende Behandlungen und die dafür entstehenden Kosten übernommen werden,
wenn vor Vertragsabschluss eine entsprechende schriftliche Zusage erteilt wurde. Einige Krankenversicherer lassen sich die
Übernahme laufender Behandlungskosten durch Zuschläge auf den Beitrag bezahlen, andere beschränken die Übernahme auf
einen bestimmten Euro-Betrag oder sagen die Leistung nach Ablauf eines Jahres ab Versicherungsbeginn zu.
Zahnärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet. Abweichungen von der GOZ
werden durch besondere Vereinbarungen zwischen Zahnarzt und Patient vereinbart. Diese sog. Abdingungen bedürfen aus
Gründen der Rechtssicherheit der Schriftform.
Der Versicherte hat bei einer den Gebührenrahmen übersteigenden Honorarabrechnung die Restkosten selbst zu tragen,
wenn der Versicherer seine Leistungen auf die Gebührenordnungshöchstsätze beschränkt.
Da nur sehr wenige Versicherungsgesellschaften erhöhte Rechnungsbeträge erstatten, muss der Versicherte den sicheren Weg
beschreiten und sich mit seinem Versicherer abstimmen.
Bei unfallbedingtem Zahnschaden ergeben sich ebenfalls unterschiedliche Leistungen. Nicht jeder Versicherer hebt in einem
solchen Falle die Leistungsbegrenzung auf.
Hinweis
Der Heil- und Kostenplan sollte vor Beginn der Zahnbehandlung dem Versicherer zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der Patient erhält dann eine Mitteilung über die zu erwartende Versicherungsleistung.
Ansonsten könnte es sein, dass der Patient einen Eigenanteil übernehmen muss.
Serviceleistungen sind auch in diesem Bereich anzutreffen. Informationen über Behandlungsmethoden,
Behandler und Terminvereinbarungen sind erhältlich.
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Krankentagegeld Verdienstausfallabsicherung Private Krankenversicherung (PKV)
Der Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit in Folge von Krankheit oder Unfall kann durch die Versicherung eines
Krankentagegeldes abgesichert werden. Diese Absicherung ist für selbstständig Erwerbstätige ebenso notwendig
wie für Lohn- und Gehaltsempfänger. Das Krankentagegeld ist unmittelbarer Lohn- bzw. Gehaltsersatz.
Absicherbar ist das durch die berufliche Tätigkeit erzielte, bei Arbeitsunfähigkeit entfallende und auf den Kalendertag
umgerechnete Nettoeinkommen.
Die Mehrzahl der Krankenversicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht, sofern der Versicherte entweder aus
der
gesetzlichen Krankenversicherung übergetreten ist oder aber eine private Krankheitskostenvollversicherung vereinbart hat.
Der Versicherer kann vorsehen, dass bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit (Rückfallerkrankung)
innerhalb von sechs Monaten wegen derselben Krankheit oder Unfallfolge alle in den letzten zwölf Monaten vor
Beginn der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit oder
Unfallfolge auf die tarifliche Karenzzeit angerechnet werden. So wird für Arbeitnehmer eine volle Angleichung an die
gesetzlichen Bestimmungen über die Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung erreicht.
In der Mehrzahl bieten die Versicherer die Verdienstausfallversicherung ohne zeitliche Begrenzung der Leistungsdauer an.
So besteht die Möglichkeit, dass bis zum Eintritt des Rentenfalls keine vorherige Aussteuerung wie in der
gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt und somit voller Versicherungsschutz
bestehen bleibt. Am Markt existieren allerdings auch Tarife mit Begrenzungen, die möglichst nicht vereinbart werden sollten.
Einige Versicherer bieten außerhalb der Mutterschutzfristen eine Krankentagegeldleistung an.
Normalerweise erhalten werdende Mütter während der Mutterschutzfrist Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz,
so dass außerhalb dieser Fristen kein Anspruch auf Krankentagegeld bei Arbeitsunfähigkeit besteht,
sofern sie ausschließlich auf Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung zurückzuführen ist.
Unterschiede ergeben sich bei der Leistungsbereitschaft während der Mutterschutzfristen, denn einige Krankenversicherer
leisten zusätzlich aufgrund einer Entbindung, einer stationären Unterbringung im Krankenhaus oder ohne Voraussetzungen
zumindest einen Pauschalsatz.
Mehrere Versicherer leisten in Änderung der Musterbedingungen auch bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund alkoholbedingter
Bewusstseinsstörung.
Unterschiedlich sind die Leistungen bei Kuraufenthalten in einem Heilbad oder Kurort zu beurteilen.
Nur wenige Versicherer gewähren den gleichen Krankentagegeldanspruch wie am Wohnort.
Bei Arbeitsunfähigkeit wird teilweise Tagegeld während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie während der
Rehabilitationsmaßnahmen gewährt; daran sind unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft.
Versicherungsschutz besteht normalerweise bei Aufenthalten im europäischen Ausland nur insofern,
als Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung
in einem Krankenhaus gezahlt wird. Besondere Vereinbarungen sind darüber hinaus bei Aufenthalten im europäischen und
außereuropäischen Ausland möglich. Dies wird oft von einer vorherigen schriftlichen Zusage abhängig gemacht.
Aus den Tarifbedingungen ergibt sich zumeist, dass auch Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind.
Das Berufsunfallrisiko wird in der Verdienstausfallversicherung bis auf wenige Ausnahmen ohne Beitragszuschlag
und ohne Differenzierung nach Berufsgruppen versichert.
Größtenteils wird bei Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung eine Wartezeitanrechnung über die Höhe des
bisher versicherten GKV-Tagegeldsatzes hinaus vorgenommen, so dass auch für den höheren Anteil keine Wartezeit entsteht.
Wenige Versicherer bieten auch dann Tagegeldleistung, wenn ein Arbeitnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles
arbeitslos wird und er keine Leistungsansprüche wegen Arbeitslosigkeit hat. Einige Versicherer verlängern dann die
Dreimonatsfrist auf sechs, neun oder zwölf Monate.
Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen zumeist spätestens mit
Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Nur wenige Versicherer verlängern diese Nachleistungsdauer
bei Berufsunfähigkeit auf sechs Monate.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Krankenhaustagegeld Leistungen Private Krankenversicherung (PKV)
Ein Krankenhaustagegeld kann zum stationären Tarif nicht nur zusätzlich zur Deckung tatsächlicher Kosten vereinbart werden,
sondern es wird auch gezahlt, wenn der Versicherte auf eine oder alle Wahlleistungen verzichtet.
Die Höhe des zur Auszahlung kommenden Krankenhaustagegeldes als Ersatzleistung für die Nichtinanspruchnahme von Wahlleistungen
kann bis zu 50 EUR betragen.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Zusatzleistungen der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Zusatzleistungen im Todesfall
betreffen die Bereitstellung einer festen Summe. Versicherungsfähig sind Personen, die eine Krankheitskostenvollversicherung,
eine Krankenhaustagegeldversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung vereinbart haben.
Zusatzleistungen für Kuraufenthalte
können als selbstständige Teilversicherungen die Kosten für einen Kuraufenthalt und eine Sanatoriumsbehandlung absichern.
Versichert sind dabei die Kosten für Unterkunft, Arzneien, Kurmittel und Arztbehandlung.
Zusatzleistung im Pflegefall
helfen bei nicht ausreichender Rente die Kosten für die Unterbringung im Pflegeheim zu decken, so dass Sozialamt bzw.
Familienangehörige zur Finanzierung herangezogen werden müssen.
Zusatzleistungen zur Beitragsentlastung
sind als unternehmensindividuelle Beitragsentlastungskomponenten noch vor dem gesetzlichen Beitragszuschlag von einigen
PKV-Unternehmen eingeführt worden. Damit wird versucht, das Beitragsanpassungsproblem im Alter der versicherten Personen zu mildern.
Zusatzleistungen bei Auslandsreisen werden über eine
Auslands- (Reise) Krankenversicherung normalerweise mit einer
100-prozentigen Kostenübernahme gewährt und zwar für notwendige ambulante Arztbehandlung, Zahnbehandlung und einfache Füllung,
Reparaturen am vorhandenen Zahnersatz; für Arznei- und Heilmittel, Operations- und Röntgenleistungen; für stationäre
Krankenhausbehandlung, notwendige Transporte zum Krankenhaus, Rettungsflug, Rücktransport ins Inland bei medizinischer
Notwendigkeit und Überführung im Todesfall ins Inland.
Der Versicherte einer privaten Krankenversicherung genießt Versicherungsschutz für Behandlungen in ganz Europa
und für eine bestimmte Zeit auch im außereuropäischen Ausland.
Praxis-Tipp
Die medizinisch notwendigen Rücktransportkosten im Rettungsflugzeug sind nicht immer im Vollversicherungsschutz enthalten.
Auch aus diesem Grund empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Ein weiterer Grund liegt darin,
dass eine mögliche Beitragsrückerstattung in der Vollversicherung nicht durch Auslands-Behandlungskosten gefährdet wird.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Tarife und Tarifarten der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Krankheitskostenvollversicherung,
Zusatz- und Teilversicherungen,
Ergänzungsversicherung zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
Neue Zusatzversicherungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV),
Krankenhaustagegeldversicherung,
Krankentagegeldversicherung,
Restschuldversicherung,
Studenten Krankenversicherung (SKV),
Anwartschaftsversicherung,
Auslandsreiseversicherung
Standarttarif und Basistarif für die Private Krankenversicherung (PKV)
Kompakttarif für die Private Krankenversicherung (PKV)
Großschadentarif für die Private Krankenversicherung (PKV)
Kollektiv und Gruppenversicherung für die Private Krankenversicherung (PKV)
Was möchten Sie als nächstes tun?
Krankheitskostenvollversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Der Leistungsumfang der Vollversicherung beinhaltet ambulante und stationäre Behandlung sowie zahnärztliche Behandlung
(vgl. hierzu Ziffer
3.1.1
bis
3.1.2,
3.1.3).
Eine Krankentagegeldversicherung vervollständigt bei den meisten Erwerbstätigen den
Versicherungsschutz. Hinzu kommt noch der gesetzliche Beitragszuschlag zur Entlastung der Tarife im Alter.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Zusatz- und Teilversicherungen der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Krankheitskostenteilversicherungen sind für den ambulanten, stationären und zahnärztlichen Bereich ebenso
versicherbar wie Kurkostentarife, die Operationskostenversicherung sowie die Zusatzleistung im Todesfall.
Als Krankenhauszusatzversicherung wird der ergänzende Versicherungsschutz für GKV-Versicherte bei stationärer
Heilbehandlung bezeichnet.
Restkostentarife erbringen Leistungen für Kosten, soweit diese den Betrag der Kostenerstattung der
Gesetzlichen Krankenkasse (GKk) im stationären Bereich übersteigen.
Normalerweise ist damit die volle Differenz zwischen den Kosten des Einbett- oder Zweibettzimmers einschließlich
Chefarztbehandlung und der Regelleistung der GKV abgedeckt.
Wahlleistungstarife ersetzen die Kosten, die durch die Inanspruchnahme von Wahlleistungen für
Einbett- oder Zweibettzimmerunterbringung und/oder Chefarztbehandlung entstehen.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Zusatzversicherung zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Auf der Basis der unterschiedlichen Gesundheitsstruktur und der Reformgesetze der letzten 15 Jahre hat die
Private Krankenkasse (PKk) in aller Regel versucht, die entstandenen Lücken zumindest teilweise durch entsprechende
Tarifangebote zu schließen. Diese Tarife waren allerdings im Zeitablauf recht schnell überholt und entsprachen dann nicht
mehr den aktuellen Zuständen in der Leistungsergänzung.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Neue Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Seit Anfang 2004 sind Kooperationen der Gesetzlichen Krankenkassen (GKk) mit Privaten Krankenkassen (PKk) erlaubt,
so dass Zusatzversicherungen direkt von den Krankenkassen angeboten werden können. Oft werden dabei speziell rabattierte
Tarife angeboten, die teilweise noch weitere Vorteile gegenüber den Standardtarifen der privaten Krankenversicherer bieten.
Diese Rabattierung ergibt sich daraus, dass erhebliche Vertriebs- und Verwaltungskosten herausgerechnet wurden.
Das Angebot von Zusatzversicherungen reicht von Kombi-Paketen über klar definierte Zahnzusatzpolicen,
Krankenhaus-Zusatzversicherungen bis hin zu Pflegezusatzversicherungen, Leistungsangeboten speziell zum Einschluss von
Heilpraktikerbehandlung, Naturheilverfahren und alternativen Heilmethoden auf der Basis des Hufeland-Verzeichnisses
sowie der Möglichkeit des Abschlusses von Krankentagegeldversicherungen und sog. reinen Ergänzungsversicherungen in der
Kombination mehrerer Leistungsarten, z. B. für Brillenkosten, Arzneimittel, Heilpraktikerbehandlung,
Auslands- (Reise) Krankenversicherung und Zahnersatzmehrleistung.
Krankenhaus-Zusatzversicherungen beinhalten die freie Klinikwahl und die Übernahme des vollen Kostensatzes bei
Einbettzimmer- oder Zweibettzimmerbelegung und Chefarztbehandlung.
Bei den Zahnzusatzversicherungen, die sich bereits jetzt am Markt befinden, sind oftmals Erstattungsgrenzen zwischen 20 bis 50
Prozent, im Einzelfall auch bis zu 80 Prozent des Rechnungsbetrages eingezogen worden. Zum Teil erfolgt auch eine zusätzliche
Deckelung auf einen konkreten Kostenbetrag pro Jahr. Leistungsunterschiede gibt es hier insbesondere auch bei der
Kostenerstattung für Inlays.
Hinweis
Der Deutsche Bundestag hat Anfang Oktober 2004 entgegen allen vorherigen Bekundungen den Zahnersatz im
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) belassen. Dafür wird ab dem 01.07.2005 ein Sonderbeitrag
von 0,5 Prozent erhoben. Der Beitrag für den Zahnersatz erhöht sich um 0,2 Prozent auf 0,4 Prozent.
Bei der Pflegetagegeldversicherung sind darüber hinaus ebenfalls deutliche Leistungsunterschiede zu berücksichtigen.
Dies gilt zum einen bezogen auf die Kündigungsmöglichkeiten des VN in den ersten drei Vertragsjahren,
zum anderen auf den Verzicht auf Wartezeiten, die Erfordernisse der Leistungsprüfung durch Vorlage von Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) -Bescheinigungen,
den Verzicht auf einen Untersuchungszwang und die volle Leistungserbringung ohne eine Mindestpflegezeit.
Tarife für den Einschluss von Heilpraktikerleistungen werden ebenfalls angeboten. Die Zahl der Unternehmen,
die sich hier profiliert, ist noch relativ gering. Auch der Leistungskatalog ist höchst unterschiedlich zu beurteilen.
Insofern macht es Sinn, bei dem Wunsch nach bestimmten Kostenübernahmen für bestimmte alternative Heilmethoden die
Leistungsfähigkeit der einzelnen Versicherer im Detail zu hinterfragen und zu prüfen.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Krankenhaustagegeldversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Die Krankenhaustagegeldversicherung gewährt für jeden Tag der notwendigen stationären Krankenhausbehandlung einen bestimmten
bei Abschluss der Versicherung festgelegten Betrag. Das Tagegeld ist zur Finanzierung zusätzlich durch die stationäre
Behandlung entstandener Kosten gedacht, z.B. für Fahrten der Familienangehörigen zum Krankenhaus,
Kosten eines Stellvertreters im Betrieb, Telefonkosten usw.
Bei Verzicht auf Wahlleistungen im Krankenhaus wird in der Regel als Ausgleich dafür ein Krankenhaustagegeld ausgezahlt.
Die Ausgleichsleistung bei Verzicht auf Chefarztbehandlung und Ein- oder Zweibettunterbringung kann bis zu 50 EUR pro Tag betragen.
In der Auslandsreise-Krankenversicherung wird ebenfalls ein Tagegeld anstelle des Kostenersatzes bei stationärem
Krankenhausaufenthalt im Ausland gezahlt. Der Ausgleichsbetrag liegt hier zwischen 20 und 30 EUR pro Tag.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Krankentagegeldversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Krankentagegeldversicherungen können von privat Krankenversicherten, Angestellten, Arbeitern sowie für Selbstständige vereinbart
werden. Auch freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKK) Versicherten ist die Möglichkeit geboten, mit einer Krankentagegeldversicherung
zusätzlich zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen (GKK) den nicht gedeckten Tagessatz abzusichern; entsprechend bei einer Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch kann das volle Krankentagegeld vereinbart werden.
Versicherbar ist das Jahresnettoeinkommen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst
der letzten zwölf Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der jeweilige Tarif keinen
anderen Zeitraum vorsieht. Der Beitrag zur Krankenversicherung ist hinzuzurechnen, denn dieser muss nach Wegfall der
Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber weiterhin gezahlt werden. Gleiches gilt für den Beitrag an die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte, der ebenfalls in das Tagegeld mit eingerechnet werden sollte.
Viele Private Krankenkassen (PKV) lassen 70 bis 80 Prozent des Bruttoeinkommens aus der Angestelltentätigkeit
als Obergrenze für das Krankentagegeld zu. Zumeist wird allerdings eine Höchstgrenze bis zu 150 EUR Tagegeld vorgesehen.
Das Krankentagegeld darf zusammen mit anderen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen
nicht übersteigen.
Bei Selbstständigen werden zur Ermittlung des Nettoeinkommens von den Betriebseinnahmen der letzten zwölf Monate vor
Antragstellung die Betriebsausgaben in Abzug gebracht und der Gewinn ermittelt. Der Gewinn minus Steuerabgaben ist dann
das zu Grunde zu legende Nettoeinkommen.
Hinsichtlich der Karenzzeiten ist zu beachten, dass Angestellte normalerweise einen Anspruch auf sechs Wochen (= 42 Tage)
Lohnfortzahlung haben. Diese 42 Karenztage werden dem Tarif der Krankentagegeldversicherung zu Grunde gelegt, so dass der
Leistungsbeginn am 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einsetzt. Die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber kann aufgrund des
Manteltarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder Sonderregelung für außertarifliche Angestellte im Einzelfall bis zu
78 Wochen gelten. Bei Selbstständigen kann Krankentagegeld je nach Unternehmen und Beruf für unterschiedliche Karenzzeiten
versichert werden. Es existieren Tarife mit Leistungsbeginn
ab dem 1., 3., 4., 8., 11., 15., 22., 29., 43., 64., 85., 92., 106., 127., 169., 174., 183., 365. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Praxis-Tipp
Für Selbstständige empfiehlt sich die Staffelung der Krankentagegeld-Leistungsansprüche,
da die Kosten für eine frühzeitig einsetzende Leistung besonders hoch sind. Normalerweise wird bei Erkrankungen von
wenigen Tagen nur selten ein spürbarer Einkommensausfall entstehen, so dass eine Aufteilung des Tagegeldes mit jeweils
unterschiedlichen Karenzzeiten bis zu mehreren Wochen zu empfehlen ist.
Der Bedarf ist abhängig von dem ausgeübten Beruf und der damit verbundenen individuellen Risikosituation.
Die Höhe des Krankentagegeldes und die Karenzzeitregelung sollte bei Bedarf an die Höhe des Nettoeinkommens und
an den Zeitpunkt des tatsächlich eintretenden Verdienstausfalles angepasst werden. Eine Anpassung kann bedingungsgemäß auch
in regelmäßigen zwei- oder dreijährigen Abständen erfolgen. Dem Versicherungsnehmer wird die Möglichkeit gegeben,
das Krankentagegeld im Verhältnis der Steigerung des Nettoeinkommens höher zu versichern.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Restschuldversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Die Restschuldversicherung ist eine besondere Form der Krankentagegeldversicherung.
Die Bedeutung der Restschuldversicherung liegt in der Absicherung von Kredit-, insbesondere von Abzahlungsgeschäften.
Sie dient dazu, während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall Kreditabzahlungsraten einhalten zu können.
Sie wird normalerweise bei der Beantragung eines Kredits abgeschlossen, und zwar aufgrund eines Rahmenvertrages,
den die Kredit gewährende Stelle mit dem Versicherer abgeschlossen hat. In der Regel wird ein Einmalbeitrag berechnet,
zu Beginn der Versicherung der Kreditsumme zugeschlagen und zusammen mit dem Kredit abgezahlt.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Studenten Krankenversicherung (SKV)
Eingeschriebene Studenten unterliegen bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. bis längstens zur Vollendung des 30.
Lebensjahres der Versicherungspflicht. Danach können sich Studenten freiwillig in der GKV weiterversichern,
wenn sie zuvor ununterbrochen zwölf Monate lang gesetzlich versichert waren. Alternativ kann eine private Krankenversicherung
abgeschlossen werden. Wer durch die Aufnahme seines Studiums versicherungspflichtig wird und bereits in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist,
kann den privaten Versicherungsvertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an und ist
durch eine Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse über den Eintritt der Versicherungspflicht nachzuweisen.
Das Kündigungsrecht unterliegt keiner Frist und wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht bzw. vom Beginn der
Familienversicherung an.
Studenten haben die Möglichkeit, bei fast allen privaten Krankenversicherern den Tarif Private studenten Krankenversicherung
(PSKV) zu wählen. Dieser sieht allerdings nur einen Mindestversicherungsschutz vor.
Er bietet im Rahmen bestimmter Leistungshöchstsätze Versicherungsschutz für ambulante und stationäre Heilbehandlung
sowie für Zahnbehandlung und Zahnersatz. Darüber hinaus werden zumeist in bestimmten Fällen Zuschüsse gezahlt.
Problematisch könnte sein, wenn sich behandelnde Ärzte und Zahnärzte nicht an die in diesem Rahmen tariflich vorgesehenen
Höchstleistungen halten und darüber hinaus liquidieren, so dass Eigenbeteiligungen für den versicherten Studenten verbleiben können.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Anwartschaftsversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Bei z.B. noch bestehender Krankenversicherungspflicht oder freier Heilfürsorge benötigen manche Personengruppen
erst zu einem späteren Zeitpunkt einen privaten Krankenversicherungsschutz. Solche Personen können jedoch durch eine
Anwartschaftsversicherung den künftigen Versicherungsschutz zu Beiträgen und Bedingungen vereinbaren, die dem derzeitigen
Alter und Gesundheitszustand entsprechen. Entsprechendes gilt auch für bereits versicherte Personen,
die beispielsweise wegen eines Auslandsaufenthaltes den Versicherungsschutz nur vorübergehend unterbrechen möchten.
Durch besondere Bedingungen wird dann vereinbart, dass während der Dauer der Anwartschaftsversicherung gegen eine Ermäßigung
der Beiträge kein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht. Die ermäßigten Beiträge dienen zur Bildung der
Alterungsrückstellung und zur Deckung der Kosten.
Ist kein fester Termin für den Ablauf der Anwartschaftsversicherung vereinbart, so hat der Versicherungsnehmer das Recht
auf Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes, sobald die Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung entfällt.
Wird von diesem Recht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fortfall der Voraussetzung Gebrauch gemacht, so kann der Versicherer
die Wiederherstellung des vollen Versicherungsschutzes von dem Ergebnis einer Risikoprüfung abhängig machen.
Es können dann neue Wartezeiten festgesetzt und ein Risikozuschlag erhoben sowie der Versicherungsschutz für bestehende
Krankheiten und Unfallfolgen eingeschränkt werden.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Auslandsreiseversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Für gesetzlich Krankenversicherte ergeben sich Versicherungslücken sowohl bei Aufenthalten in Ländern mit und ohne
Sozialversicherungsabkommen als auch bei Krankenrücktransporten und Rettungsflügen aus dem Ausland sowie für Schutzimpfungen
bei privaten Urlaubsreisen. Letztere Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.
In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen müssen die Kosten der ärztlichen Behandlung vom Versicherten selbst getragen werden,
wenn nicht entsprechender Versicherungsschutz durch eine Auslandsreise-Krankenversicherung vereinbart wurde.
In Ländern mit Sozialversicherungsabkommen werden im Übrigen auch nur die Kosten ersetzt, die bei Behandlung auf
Krankenschein für die Krankenkasse entstanden wären. Daher ergibt sich auch hier eine Notwendigkeit zur Eigenvorsorge.
Grundsätzlich sind alle Personen versicherbar, die vorübergehend ins Ausland reisen und deren ständiger Wohnsitz in der
Bundesrepublik Deutschland liegt. Eine Beschränkung besteht jedoch hinsichtlich des Höchsteintrittsalters; zumeist wird ein
Vertragsabschluss nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres vorgenommen. Nur wenige Versicherer sehen ein höheres
Eintrittsalter oder keine altersmäßige Begrenzung vor.
Bislang sehen die am Markt angebotenen Tarife bei schwebenden Versicherungsfällen im Ausland eine Begrenzung der
Nachleistungsdauer von zumeist längstens 28 Tagen vor. Erfordert eine Erkrankung, für die ein Leistungsanspruch besteht,
eine längere Behandlung und ist eine Rückreise (Rücktransport) wegen der nachgewiesenen Transportunfähigkeit nicht möglich,
so gewähren die Versicherer Leistungen längstens für diese vier Wochen über den Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsschutzes hinaus.
Zumeist bestehen Leistungsausschlüsse bei Vorerkrankungen und chronischen Leiden. Aufgrund einer geschäftsplanmäßigen
Erklärung steht es den Versicherern inzwischen frei, unter bestimmten Einschränkungen auch Vorerkrankungen einzuschließen.
Diese Möglichkeit wird bisher nur von wenigen Versicherern genutzt.
Ist ein Krankenrücktransport durch ein Rettungsflugzeug aus medizinischen Gründen erforderlich oder liegt der Aufenthaltsort
in medizinisch unterversorgten Gebieten, so kann ein Rettungsflug durchgeführt werden. Es empfiehlt sich jedoch eine vorherige
Kontaktaufnahme mit dem Versicherer bzw. mit den angegebenen Alarm- und Notfallzentralen, um zu klären, inwieweit die
Voraussetzungen für einen Rettungsflug gegeben sind und wie dieser im Einzelnen durchgeführt wird. Erforderlich ist in jedem Fall
eine ärztliche Bescheinigung sowohl des behandelnden als auch des Arztes, der den Rücktransport begleitet.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Standarttarif und Basistarif der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Der
Standardtarif ist insbesondere für die Situation gedacht, dass ältere Versicherte nicht mehr in der Lage sind,
die Monatsbeiträge zur Privaten Krankenversicherung (PKV) zu zahlen und keine Rückkehrmöglichkeit zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht.
Hinweis
Bevor der Standardtarif gewählt wird, sollte allerdings genauestens geprüft werden, ob nicht durch eine höhere Selbstbeteiligung,
Tarifwechselalternativen oder den Verzicht auf weniger relevanten Versicherungsschutz eine bedarfsgerechtere Lösung bei
Zahlungsschwierigkeiten gewählt werden kann. Denn: Der Standardtarif bietet deutlich reduzierte Leistungen,
und das kann gerade im Alter eigentlich nicht gewollt sein!
Der
Standardtarif wird von allen Privaten Krankenversicherungen (PKV) einheitlich angeboten. Er sieht Leistungen auf
GKV-Niveau vor und kostet nicht mehr als der durchschnittliche Höchstbeitrag zur GKV. Er kann frühestens ab dem 55. Lebensjahr
in Anspruch genommen werden. Alterungsrückstellungen wirken sich zudem beitragsmindernd aus.
Hinweis
Wird der Standardtarif einmal gewählt, so ist eine Rückkehr zum normalen Vollkostentarif nicht mehr möglich!
Probleme entstehen immer dann, wenn die Erstattungsgrenze des 1,7fachen Satzes der GOÄ, z.B. im Bereich Zahnersatz seitens
des behandelnden Arztes überschritten wird und der Patient die darüber hinausgehenden Kosten selbst tragen muss.
Es verbleiben häufig Eigenanteile.
Doch nicht nur ältere Versicherte können in den Standardtarif wechseln; als Voraussetzungen sind zu berücksichtigen:
Das 55. Lebensjahr muss erreicht sein,
mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit bestehen und
das Gesamteinkommen darf nicht über der Entgeltgrenze liegen.
Der Standardtarif ist auch allen unter 55 anzubieten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen oder
ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen.
Der Standardtarif muss auch Beihilfeberechtigten angeboten werden.
Für Ehegatten besteht eine Beitragsbegrenzung auf 150 Prozent des durchschnittlichen Höchstbeitrags in der GKV bei einem Gesamteinkommen der Ehegatten unter der Entgeltgrenze (Familienversicherung).
Der
Basistarif bietet einen Basisversicherungsschutz für die Personen, denen der Weg in die GKV versperrt ist, z.B.
Selbstständigen mit Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze oder Rentnern, für die ein Beitritt zur
Krankenversicherung der Rentner nicht möglich ist. Ferner bietet sich die Versicherung für Studenten an, die aus der
Studenten Krankenversicherung ausscheiden müssen.
Viele private Krankenversicherer bieten bereits seit Jahren leistungsmäßig reduzierte Tarife, die zu niedrigeren
Beitragssätzen Versicherungsschutz bieten.
Der neue Basistarif ist um 25 bis 30 Prozent preiswerter kalkuliert als der Normalschutztarif. Die Erstattung des
Arzthonorars ist bei persönlichen ärztlichen Leistungen auf den 1,3fachen GOÄ-Satz begrenzt.
Bei zahnärztlicher Behandlung ist die Begrenzung des Steigerungssatzes auf das 2- bzw. beim Zahnersatz auf das 2,3fache
der GOZ vorgesehen. Bei Krankenhausaufenthalt bietet der Basistarif nur Versicherungsschutz für die Regelleistungen.
Diese Versichertengruppe im Basistarif soll sich beim Arzt mit der sog. Basis-Card ausweisen. Sie informiert den behandelnden Arzt
über den Umfang des bestehenden Versicherungsschutzes. Die Ärzte sind jedoch nicht daran gebunden. Das bedeutet,
dass der Versicherte im Zweifelsfall selbst mit dem Arzt über die Einhaltung der Honorarbegrenzung reden muss.
Aber auch hier werden am Markt bereits abweichende Tarifformen angeboten.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Kompakttarif der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Kompakttarife bieten eine Leistungsübernahme bis zum Höchstsatz der Gebührenordnung. Sie bewegen sich damit in ihrer
Ausgestaltung oftmals auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenkassen (GKK). Allerdings kann hier im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der direkte Zugang zu den
Leistungen von Spezialisten, die über dem Regelhöchstsatz liquidieren können, erfolgen.
Die Tarifausgestaltungen sind höchst unterschiedlich. So gibt es Tarife, die zwar das 3,5fache im ambulanten und
stationären Sektor vorsehen, gleichzeitig aber im stationären Bereich nur Regelleistungen anbieten. Auch ist es möglich,
Mehrbettzimmer mit Chefarztbehandlung zu kombinieren.
Praxis-Tipp
Sinnvoll kann eine solche Lösung nur dann sein, wenn sie von vornherein als eine Art von Selbstbeteiligungslösung angesehen wird.
Ein
Kompakttarif ist dann sinnvoll, wenn Ein- oder Zweibettzimmerbelegung mit Chefarztbehandlung kombiniert ist mit
Höchstsatztarifen, ergänzt um vernünftige Leistungen bei Brillen und anderen Hilfsmitteln. Hinzu sollte noch eine gut
ausgestaltete Zahnersatzleistung ab 75 Prozent, ergänzt um eine bedarfsgerechte Krankentagegeldversicherung.
Der
Kompakttarif kann durchaus eine Alternative zu den sog. Bausteintarifen darstellen, die zum Teil Abrechnungen
auch außerhalb der Gebührenordnungssätze vorsehen. Bei vielen Kompakttarifen erstreckt sich die Selbstbeteiligung über eine
Kombination aus ambulantem, stationärem und Zahnbereich.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Großschadentarif der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Eine spezielle Tarifart ist auch in der Wahl höherer und höchster Selbstbehalte von bis zu 5.000 EUR zu sehen.
Durch die höhere Selbstbeteiligung wird der monatliche Beitragsaufwand drastisch reduziert.
Die Wahl einer höheren Selbstbeteiligung ist daher insbesondere bei Selbstständigen und Freiberuflern ein interessantes
Beitragssteuerungsinstrument.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Kollektiv- und Gruppenversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Grundsätzlich können Krankenversicherungsverträge als Einzelversicherungen oder im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen
abgeschlossen werden.
Gruppenversicherungsverträge sind Versicherungen einer Gruppe von Personen in einem Versicherungsschein durch einen
Versicherungsnehmer. Vorteile sind ein geringerer Verwaltungsaufwand und eine günstigere Prämie. Verbreitet sind vor allem
Gruppenverträge mit Berufsverbänden und Firmen und sonstigen Verbänden. Geboten werden auch Verträge für Auslandsreisen sowie
für Ausschnittsdeckungen.
Versicherungen aufgrund eines genehmigten Gruppenversicherungs-Geschäftsplanes besitzen weitaus niedrigere Beiträge als
Einzelversicherungen. Die entsprechenden Richtlinien der Aufsicht sind dabei zu beachten. Unzulässig sind unmittelbare oder
mittelbare Sondervergütungen, d.h. es dürfen keine Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwelcher
Art gewährt werden.
Als Begünstigungsverträge sind Verträge verboten, durch die Versicherungsnehmern oder versicherten Personen hinsichtlich der
Versicherungsleistungen, der Risikoprüfung, der Beiträge, der Nebenkosten oder der Versicherungsbedingungen unmittelbar
oder auch mittelbar Voreile irgendwelcher Art gegenüber dem jeweiligen Einzeltarif gewährt werden. Das gleiche gilt für
Verträge mit Arbeitnehmern, Inhabern, Organen oder sonstigen Personen einer Firma bzw. eines Betriebes, denen unmittelbar
oder mittelbar Provisionen, Bürokostenzuschüsse, Bestandspflegegelder oder sonstige Zuwendungen gewährt werden.
Es gilt auch für Mitglieder einer Vereinigung des öffentlichen oder privaten Rechts, denen eine Agentur oder Geschäftsstelle
übertragen werden, wenn mit der Übertragung unmittelbar oder mittelbar eine Zuwendung des Versicherers verbunden ist.
Kollektiv-Krankenversicherungen zählen nicht zu den verbotenen Begünstigungsverträgen, wenn sie einige Voraussetzungen erfüllen.
Durch einen Kollektiv-Rahmenvertrag wird eine feste Grundlage für die kollektive Gestaltung und Behandlung der einzelnen
Versicherungsverhältnisse gelegt.
Die im Rahmen einer Kollektivversicherung eingeräumten besonderen Konditionen müssen sich aus dem Kollektiv heraus tragen.
Es dürfen keine Subventionen zu Lasten der übrigen Versicherungsgemeinschaft gewährt werden. Insbesondere müssen günstigere
Konditionen in Bezug auf Kosten durch entsprechende Kostenersparnisse, Risiken durch einen günstigeren Risikoverlauf und
Ausschlüsse einer negativen Risikoauslese vorliegen.
Vertragspartner sind Firmen (für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter), Vereinigungen freiberuflich tätiger Personen,
die keinen Gewerbebetrieb unterhalten und dieser Vereinigung zwangsweise angehören, wie z.B. Ärzte, Zahnärzte, Architekten
und andere Kammerorganisationen, schließlich rechtsfähige Vereinigungen solcher Berufe, die überwiegend selbstständig,
also freiberuflich ausgeübt werden wie Anwaltsvereine, Verbände der Journalisten usw.
Vertragspartner des Versicherers ist die sog. Gruppenspitze, die auch gleichzeitig Versicherungsnehmer ist. Ihr allein stehen
die vertraglichen Gestaltungsrechte aus dem Gruppen-Versicherungsvertrag zu, z.B. in Bezug auf Kündigung, Vertragsänderungen etc.
Vertragliche Gestaltungsrechte liegen nicht beim Gruppenmitglied, also den versicherten Personen.
Vergünstigungen aus dem Gruppen-Versicherungsvertrag können in folgenden Formen vorliegen:
Verzicht auf die Gesundheitsprüfung,
Verzicht auf den Einwand alter Vorerkrankungen und Leiden,
Verzicht auf die Einhaltung allgemeiner und besonderer Wartezeiten,
Prämiennachlass auf Grund der geringeren Verwaltungskosten, der in der Regel zwischen 5 bis 10 Prozent der Tarifprämie für Einzelversicherungen beträgt,
Mitversicherung der Organe der Gruppenspitze,
Mitversicherung von Familienangehörigen der versicherten Gruppenmitglieder,
Gewinnbeteiligung, sofern im abgelaufenen Geschäftsjahr ein Gewinn erwirtschaftet wurde,
Recht auf Abschluss von Einzelverträgen nach Ausscheiden aus dem Gruppen-Versicherungsvertrag unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen zu angemessenen Bedingungen. Dies gilt auch bei Kündigung durch den Versicherer.
Weitere Voraussetzungen für den Abschluss eines solchen Vertrages sind, dass
90 Prozent des in Frage kommenden Personenkreises,
mindestens aber 20 Mitarbeiter
zur Versicherung angemeldet werden und für die Dauer des Vertrages versichert bleiben.
Typische Tarifarten für Gruppen-Krankenversicherungsverträge sind Auslands-Gruppenkrankenversicherungen für kurzfristige,
berufbedingte Auslandsaufenthalte sowie für längerfristige Auslandsaufenthalte. Schließlich besteht auch oftmals die
Notwendigkeit, ausländische Gäste eines Vertragspartners für ihren Aufenthalt in Deutschland zu versichern.
Der Arbeitgeber kann den von ihm gezahlten Anteil am Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers als Betriebsausgabe absetzen.
Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss als auch für darüber hinausgehende freiwillige Zahlungen.
Bei Arbeitnehmern sind solche Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers, soweit sie die gesetzliche Höhe des Zuschusses
zum Krankenversicherungsbeitrag übersteigen, wie Arbeitslohn zu versteuern. Zum Ausgleich kann der Arbeitnehmer diese
Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts als Sonderausgaben im Rahmen
der vorgesehenen Höchstbeiträge absetzen.
Der vom Arbeitnehmer selbst gezahlte Anteil an seinen Krankenversicherungsbeiträgen gehört zu den Vorsorgeaufwendungen,
die er als Sonderausgaben absetzen kann. Beitragsrückerstattungen mindern im Jahr der Auszahlung oder Gutschrift die als
Sonderausgaben abziehbaren Beiträge. Die Leistungen, die der Arbeitnehmer aus einer Krankenversicherung erhält, sind steuerfrei.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Pflegeversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Im Bereich der Pflegeversicherungen werden von den privaten Krankenversicherern sowohl die Pflegetagegeldversicherung
als auch die Pflegekosten-Versicherung angeboten. Die meisten Krankenversicherer haben sich allerdings auf die
Pflegetagegeldversicherung konzentriert und bieten hier ein vielfältiges Leistungsangebot.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Pflegetagegeldversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Als Pflegetagegeld kann ein Betrag zwischen 5 bis höchstens 80 EUR am Tag, also monatlich zwischen 150 bis 2.400 EUR,
vereinbart werden. Bei Festlegung der Höhe des Tagegeldes sollte berücksichtigt werden, dass die Beiträge für die
Pflegeversicherung auch weitergezahlt werden müssen, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist,
also Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung erbracht werden.
Die volle Tagegeldleistung wird erbracht, wenn völlige Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das Pflegetagegeld ist also vom Grad der
Pflegebedürftigkeit abhängig. Der Bewertungsmaßstab für die Einstufung des Pflegefalles sind Art und Umfang der täglichen
persönlichen Hilfe nach objektivem ärztlichem Befund. Hierzu dient eine Punktetabelle, nach der die Einstufung vorgenommen wird.
Es wird bewertet, inwieweit Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Waschen, Kämmen und Rasieren,
Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken, Stuhlgang oder Wasserlassen als Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens noch ohne
fremde Hilfe ausgeführt werden können.
Die Einstufung richtet sich nach der Anzahl der Punkte im jeweiligen Pflegefall. Für die einzelnen Kriterien wird jeweils ein
Punkt vergeben. Die resultierenden Pflegestufen sind bei den Versicherern unterschiedlich geregelt.
Das vertraglich vereinbarte Tagegeld ist erst ab der Pflegestufe III in vollem Umfang fällig. Außerdem bestehen Unterschiede
im Tarifangebot, je nach dem, ob bei der häuslichen Pflege Angehörige oder ausgebildetes Fachpersonal die Pflege übernehmen.
Bereits Pflegebedürftige können keine Tagegeldversicherung mehr vereinbaren. Darüber hinaus besteht eine Wartezeit von drei Jahren,
ausgenommen der Fall, dass durch einen Unfall eine Pflegebedürftigkeit einsetzt. Der Leistungsbeginn erfolgt nach einer
dreimonatigen Karenzzeit nach Eintritt des Pflegefalles, wobei einige Versicherer einen unmittelbar vorangehenden
Krankenhausaufenthalt auf die Karenzzeiten anrechnen. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen, wobei die Kosten vom
Versicherungsnehmer getragen werden.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Pflegekostenversicherung der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Die Pflegekostenversicherung wird nur von sehr wenigen Versicherern angeboten. Sie zahlt bei ambulanter Pflege durch
ausgebildete Krankenpfleger, Schwestern oder Altenpfleger. Darüber hinaus werden Hilfsmittel ganz oder teilweise finanziert.
Bei teilstationärer Pflege in einem Tagespflegeheim, einer Nachtklinik oder einer Werkstatt für Behinderte werden die
Pflegezuschläge und die Transportkosten mit Spezialfahrzeugen zu diesen Einrichtungen ebenfalls übernommen.
Bei einer stationären Pflege in einem öffentlichen Pflegeheim oder einem konzessionierten Pflegeheim sowie einer
Pflegeabteilung werden Pflegekosten und Transportkosten übernommen.
Die entstandenen Kosten werden bis zu 80 Prozent ersetzt. Zum Teil sind auch Höchstbeträge für die Kostenübernahme
bis zu 30.000 EUR im Kalenderjahr vorgesehen.
Eine Kopplung an die Pflegestufen wie in der Tagegeldversicherung besteht hier nicht. Die Wartezeit beträgt drei Jahre.
Nach dem Eintritt des Pflegefalls sind die Beiträge weiter zu entrichten. Es besteht nach Eintritt des Pflegefalls eine
Karenzzeit von drei Monaten bis zur ersten Zahlung und Kostenübernahme durch den Versicherer.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Vertrags- und Rechtsgrundlagen der Privaten Krankenversicherung (PKV)
In der Privaten Krankenversicherung (PKV) richtet sich der zu zahlende Beitrag nach dem Eintrittsalter bei Vertragsabschluss,
nach dem Geschlecht, dem individuellen Gesundheitszustand und nach dem gewählten Leistungsumfang der versicherten Tarife
einschließlich Selbstbehaltsstufe. Für jeden Versicherten ist ein eigener, dem jeweiligen Einzelrisiko entsprechender
Beitrag zu entrichten. Darüber hinaus wird der Beitrag versicherungsmathematisch berechnet.
Was möchten Sie als nächstes tun?
Kostenerstattung (Abrechnung) der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Unter dem Gesichtspunkt der Leistungserbringung ergeben sich Unterschiede zur
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Die Private Krankenkasse (PKK) führt die Leistungserbringung nach dem Kostenerstattungsprinzip durch. In der PKV bezahlt der Versicherte die
Liquidationen des Arztes direkt beim Leistungserbringer und reicht diese dann zumeist halbjährlich oder
jährlich bei seinem Versicherer zur Kostenerstattung ein. Bei Krankenhausaufenthalten stellen die PKV-Unternehmen
so genannte Kostenübernahmeerklärungen aus, aufgrund derer das Krankenhaus direkt mit dem Versicherer abrechnen kann.
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Zu versichernder Personenkreis in der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Die Private Krankenversicherung (PKV) kann einerseits für alle diejenigen ergänzenden Versicherungsschutz zur
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bieten,
die als Arbeiter oder Angestellte pflichtversichert oder freiwillig versichert sind.
Die privaten Krankenversicherungen bieten Ergänzungstarife
(Zusatz Krankenversicherung ZKV) für den stationären, ambulanten und Zahnbehandlungsbereich als
sinnvolle Erweiterung des Versicherungsschutzes der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) an.
Außerdem werden
Kurkosten-, Sterbegeld-, Pflegekosten- und Auslandsreise-Krankenversicherungstarife angeboten.
Anderseits bietet die PKV Vollversicherungsschutz für
Angestellte und
Arbeitnehmer, die mit ihrem Lohn oder Gehalt über der
Versicherungspflichtgrenze von jährlich 48.150,00 Euro (monatlich 4.012,50 Euro) liegen.
Weiterhin können sich
Beamte,
Selbstständige und
Freiberufler, die nach dem 01.01.1989 in das Berufsleben eingetreten
sind und zuvor nicht Mitglied der
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) waren, in der PKV vollversichern. Ausgenommen sind Landwirte, Künstler und Publizisten.
Ärzten,
Zahnärzten sowie teilweise auch
Tierärzten,
Assistenzärzten,
Apothekern und anderen in
Heilberufen Tätigen
werden spezielle Tarife angeboten, die die Selbstmedikation der Ärzte berücksichtigen und in denen zur
Beitragsersparnis einige Leistungen ausgenommen sind, die als Eigenleistungen erbracht werden können.
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Schließung von Deckungslücken der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Lücken im Versicherungsschutz der GKV führen vermehrt dazu, dass Leistungsergänzungen und
Zusatz Krankenversicherungen (ZKV)
der Privaten Krankenversicherung (PKV) nachgefragt werden.
Auslandsreise-Krankenversicherungen
sowohl bei Urlaubsreisen als auch bei berufsbedingten Auslandsaufenthalten werden traditionell in der
Privaten Krankenkasse (PKK) als Ergänzung zum unzureichenden Versicherungsschutz in der
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgeschlossen.
Denn bei Erkrankungen außerhalb der Europäischen Union und in Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein
Leistungsanspruch. Selbst bei Erkrankungen in EU-Ländern und solchen, mit denen ein Abkommen besteht,
sind nennenswerte Eigenleistungen nicht auszuschließen. Die Kosten des Krankenrücktransportes und Rettungsfluges in die
Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) generell nicht.
Auch für den Pflegefall werden Ergänzungstarife angeboten (Pflegekosten-, Pflegetagegeldversicherung).
Die
Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallabsicherung ist zu berücksichtigen, da das Krankengeld für alle
Versicherten einheitlich nach den gesetzlichen Bestimmungen geregelt ist und der Krankentagegeldanspruch auf 70 Prozent
der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze bzw. 90 Prozent des Nettojahresentgeltes beschränkt wurde.
Bei einer ambulanten Behandlung durch Privatärzte ohne Kassenzulassung besteht in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKK)
kein Leistungsanspruch auf Kostenerstattung. Folgerichtig muss der Versicherte die Kosten entweder selbst tragen oder
eine ambulante Zusatzversicherung abschließen.
Der Zahnersatz wird von 2005 an über einen separaten Beitrag finanziert, wobei sich der Versicherte in der GKV
entscheiden kann, ob er die Zahnersatzleistungen gesetzlich oder privat versichern will. Der Festzuschuss beträgt
i. d. R. 50 Prozent der anfallenden Kosten und kann sich bei Vorlage des Bonusheftes auf bis zu 65 Prozent erhöhen.
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Rechtsgrundlagen der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Durch die 3. Schadenversicherungsdirektive gibt es eine Ausnahme für die Private Krankenversicherung (PKV) von der allgemeinen Deregulierung der
Versicherungswirtschaft und dem Fortfall der Genehmigungspflicht der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Tarife,
Grundlagen für die Berechnung der Prämien und technischen Grundlagen. Die Genehmigungspflicht besteht weiter,
soweit die Private Krankenversicherung (PKV) dazu bestimmt ist, eine Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ganz oder
teilweise zu ersetzen. Es handelt sich hierbei um die so genannte substitutive Krankenversicherung.
Für diese Vertragsform wurde für Deutschland festgelegt, dass sie nach Art der Lebensversicherung betrieben werden muss.
Außerdem wurde vorgeschrieben, dass die Verträge den spezifischen Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses im
Rahmen der §§ 178a bis o VVG entsprechen müssen.
Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt der Grundsatz, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem das Risiko gelegen ist
bzw. der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Für den deutschen Versicherungskunden bedeutet dies in den meisten Fällen,
dass deutsches Versicherungsvertragsrecht anzuwenden ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Angebote aus dem Ausland.
Sogar der Verbraucher, der anlässlich eines Auslandsaufenthaltes aufgrund eigener Initiative einen Versicherungsvertrag
unterzeichnet, wird durch deutsches Vertragsrecht geschützt. Ausnahmen sollen lediglich für gewerbliche Versicherungsnehmer gelten,
weil hier die Rechtswahlfreiheit gilt.
Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) sind ebenfalls wesentliche Vorschriften für die PKV geregelt:
Rechnungsgrundlagen für die substitutive Krankenversicherung , insbesondere versicherungsmathematische Grundlagen wie Wahrscheinlichkeitstafeln, statistische Daten, Invaliditäts- und Krankheitsgefahr, Sterblichkeit, Alters- und Geschlechtsabhängigkeit, Stornowahrscheinlichkeiten, Sicherheits- und sonstige Risikozuschläge sowie ein Rechnungszins in Höhe von höchstens 3,5 Prozent.
Bildung einer Altersrückstellung.
Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts des VU.
Tarifwechselmöglichkeit.
Bestellung eines Aktuars, der sicherzustellen hat, dass bei der Berechnung der Prämien und der monatlichen Rückstellungen die versicherungsmathematischen Methoden eingehalten und beachtet werden.
Prämienänderungsmöglichkeiten aufgrund der Anpassungsklausel bei vorheriger Zustimmung durch den unabhängigen Treuhänder.
Voraussetzungen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Verbraucherinformationen.
Spartentrennung bei inländischen VU.
Die Reform des VVG, geplant für 2006, sieht u. a. wahrscheinlich in den §§ 186 bis 197 weitere Regelungen für die PKV vor.
Vorgesehen sind Regelungen zu Managed Care, Wirtschaftlichkeitsgebot, Bereicherungsverbot, Tarifwechsel, Bestandsübertragung etc.
Auch im Sozialgesetzbuch SGB V sind die Voraussetzungen der substitutiven Krankenversicherung sowie zum Arbeitgeberzuschuss (siehe Ziff. 7.8) geregelt. Sie ersetzt die GKV ganz oder teilweise. Sie muss nach Art der Lebensversicherung betrieben werden.
Die Gesundheitsreform 2004 hat ebenfalls Auswirkungen auf die PKV. So werden Kooperationen zwischen Krankenkassen und
PKV zum Angebot von Zusatzversicherungen und Zahnersatzversicherungen vorgesehen.
Die konkreten vertraglichen Grundlagen werden durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geschaffen.
Diese bestehen aus dem Teil I, den Musterbedingungen sowie dem Teil II, den unternehmensspezifischen Tarifbestimmungen.
Allgemein sind folgende Musterbedingungen zu unterscheiden:
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, MB/KK 76 oder MB/KK 94
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, MB/KT 78 oder MB/KT 94
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Pflegekrankenversicherung, MB/PPV 96
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Standardtarif im Sinne des § 257 Abs. 2a SGB V
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Basistarif.
Als besondere Bedingungen können Klauseln in den Versicherungsschein aufgenommen werden, wenn die Regelung eines konkreten
einzelnen Risikos (z. B. Leistungsausschluss für eine bestimmte gesundheitliche Vorschädigung) erforderlich ist.
Als Schlichtungsstelle ausschließlich für Beschwerden und Eingaben im Zusammenhang mit privaten Krankenversicherungsverträgen
und dem Leistungsverhalten der Krankenversicherer wurde der PKV-Ombudsmann vom PKV-Verband im Oktober 2001 installiert.
Unter http://www.pkv-ombudsmann.de gibt es weitere Informationen. Im Unterschied zu dem Versicherungsombudsmann des GDV
besitzt der PKV-Ombudsmann nur eine Empfehlungs-, aber keine Entscheidungskompetenz.
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Voraussetzung zum Vertrag der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Bereits bei der Antragsaufnahme im Antragsformular werden dem Antragsteller Fragen nach seinem Gesundheitszustand,
Beruf usw. gestellt. Der Antragsteller ist verpflichtet, diese Fragen genau, umfassend und gewissenhaft zu beantworten.
Es sind alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Beurteilung des Risikos maßgebend sind.
Hinweis
Konsultieren Sie Ihre Ärzte und lassen Sie sich die Unterlagen zeigen, die der Versicherer erhält.
Bei Unsicherheiten sollten Sie auf dem Antrag vermerken: Zur Klärung sind die Ärzte zu befragen. Es ist vorstellbar,
dass Ärzte z. T. Diagnosen in das Patientenblatt eintragen, die sich so nicht bestätigen oder nur einen Anhaltspunkt für eine
Therapierichtung geben sollten.
Gemäß §§ 16-18 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fragen schuldhaft nicht zutreffend und
unvollständig beantwortet oder bestimmte Umstände verschwiegen und nicht angezeigt wurden.
Praxis-Tipp
Sie sollten die Fragebögen zum Gesundheitszustand nicht vom Vermittler ausfüllen lassen, sondern sie selbst durchsehen
und sich Zeit für genaue und wahrheitsgemäße Antworten nehmen. Beantworten Sie die Gesundheitsfragen vollständig und korrekt,
um im eigenen Interesse nicht den Versicherungsschutz zu gefährden!
Der Versicherer kann das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen, falls das höhere Risiko nicht
gegen einen höheren Beitrag übernommen wird und die Anzeigepflichtverletzung nicht schuldhaft erfolgte.
Wenn der Antragsteller den Versicherer über anzeigepflichtige Gefahren arglistig täuscht, kann der Versicherer den Vertrag
binnen Jahresfrist durch Anfechtung seiner Annahmeerklärung unwirksam machen.
Praxis-Tipp
Möchten Sie bestimmte Angaben gegenüber dem Außendienstmitarbeiter des Versicherers nicht abgeben, so können Sie diese in
Form eines Briefes an den Vorstand des Versicherers innerhalb einer Frist von sieben Tagen nachholen.
Diesen Brief sollten Sie im Antragsformular ankündigen oder zusammen mit diesem übersenden.
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Antragstellung zum Vertrag der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Bei der Antragstellung zu einem Krankenversicherungsvertrag enthält der Antrag unmittelbar vor dem für die Unterschrift
vorgesehenen Raum einen Hinweis auf die sog. Schlusserklärungen. Diese sind Inhalt des Antrages und vor der Unterschriftsleistung
vom Antragsteller bzw. den zu versichernden Personen zu beachten.
Es handelt sich hierbei um:
Schweigepflichtklausel zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht,
eine Klausel zur Datenverarbeitung (Datenverarbeitungsklausel),
eine Klausel zur Verantwortlichkeit für den Inhalt des Antrages (Anzeigepflichtklausel),
Meldepflichtklausel zur Mitteilung über Gesundheitszustandsveränderungen im Zeitraum zwischen Antragstellung und Antragsannahme durch den Versicherer.
Der Antragsteller erhält im Übrigen eine Antragsdurchschrift sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der
Tarife und Tarifbedingungen sowie Satzung ausgehändigt.
Hinweis
Der Bundes-Datenschutzbeauftragte hält die Schweigepflichtklausel für unzulässig. Mit der Klausel entbänden Patienten ihre
Ärzte pauschal und zeitlich unbefristet von der Schweigepflicht gegenüber dem Krankenversicherer. Der Patient wisse nicht,
welche Daten wann und von welchem Arzt weitergegeben würden.
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Attestkosten der Privaten Krankenversicherung (PKV)
Der Versicherer zahlt alle Honorare für direkt angeforderte ärztliche Auskünfte zur Risikoprüfung.
Beantragt der zu Versichernde aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eine Vollversicherung mit Wartezeiterlass,
so hat er die Kosten selbst zu tragen. Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit ärztlichen Gutachten oder Attesten für
dienstliche oder private Zwecke.
Bei einem Probeantrag übernimmt der Versicherer die Kosten für ein Risikoüberprüfungsattest nur, wenn der Vertrag zustande kommt.
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Allgemeine Informationen über die Zusatz Krankenversicherung (ZKV)
Die Versicherungsleistungen sind grundsätzlich im Teil I der AVB, also den Musterbedingungen,
geregelt. Der Teil II der AVB enthält die speziellen Tarifbedingungen, die unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Zusammen mit der Tarifbeschreibung der jeweiligen Tarife ergeben sich erhebliche Leistungsunterschiede.
Außerdem können noch besondere Bedingungen in den Vertrag aufgenommen werden, in denen spezielle Änderungen oder Zusätze,
z. B. ein Risikozuschlag wegen risikoerheblicher Vorerkrankungen, enthalten sind.
Gesetzlich Krankenversicherte haben die Möglichkeit die Leistungen Ihrer Krankenversicherung durch folgende Zusatzleistungen
der Privaten Krankenversicherung aufzuwerten,
der ambulante Leistungen Private Krankenversicherung (PKV),
der stationären Leistungen Private Krankenversicherung (PKV),
Zahnärztliche Behandlungleistungen Private Krankenversicherung (PKV),
der Krankentagegeldzahlung zur Verdienstausfallabsicherung,
der Krankenhaustagegeld Leistung bei stationärem Aufenthalt,
sowie Zusatzleistungen im Todesfall, bei Kuraufenthalten, zur Beitragsentlastung etc.
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Allgemeine Informationen über die Ausland Krankenversicherung (Reise Krankenversicherung)
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen haben in der PKV eine zeitlich unbegrenzte Europageltung.
Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere
Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden,
besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann,
längstens aber für zwei Monate.
Für die Krankentagegeldversicherung besteht nur Anspruch auf Leistungen innerhalb Europas,
wenn der Versicherte wegen akut aufgetretener Krankheiten oder Unfälle in ein öffentliches Krankenhaus zur stationären
Behandlung eingeliefert wird. Für einen Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Für darüber hinausgehenden Versicherungsschutz (z. B. Krankenrücktransport) stehen die Reisekrankenversicherung sowie die
Ausland Krankenversicherung zur Verfügung.
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