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KV (Krankenversicherung) für Ausländer

Thema KV (Krankenversicherung) für Ausländer

In Deutschland lebende Ausländer unterliegen ebenso der Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung, wie deutsche Bürger, sofern Sie in Deutschland gemeldet sind und über einen Wohnsitz in Deutschland verfügen. Neben der Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, haben in Deutschland lebende Ausländer ebenfalls die Möglichkeit sich in einer privaten Krankenversicherung zu versichern, wenn die Voraussetzungen zur Aufnahme in eine Private Krankenversicherung erfüllen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Versicherungslexikon. Für weitere Informationen zum Thema KV (Krankenversicherung) für Ausländer senden Sie uns einfach kostenlos und unverbindlich Ihre Anfrage mit dem unten eingearbeiteten Anfrageformular zu. Unsere Experten beraten Sie gern kostenlos und unverbindlich weiter.

Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

Beiträge der Arbeitnehmer zu einer privaten Krankenversicherung (PKV), Krankenhaus- oder Krankenhaustagegeldversicherung gehören zu den als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Werden Krankheitskosten als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so sind die Leistungen aus einer PKV auf diese anzurechnen. Die Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind steuerfrei, dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene zufließen. Beiträge des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung (PKV) eines Arbeitnehmers oder Zuschüsse sind als Zukunftssicherungsleistungen lohnsteuerpflichtig. Handelt es sich um Zuschüsse zu den Beiträgen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreiten oder ihr nicht mehr unterliegenden Arbeitnehmers, die aufgrund der in § 257 Abs. 2 SGB V festgelegten Rechtspflicht erbracht werden müssen, so sind diese bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steuerfrei, höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrags (Arbeitgeberzuschuss). Bar- und Sachleistungen aus einer Krankenversicherung (KV) sind steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen gewährt werden. Das Krankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
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