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KV (Krankenversicherung)

KV (Krankenversicherung) - Allgemeine Informationen und Vergleich

Die KV (Krankenversicherung) gehört zum Bereich der Vertragsversicherung, auch Individualversicherung genannt. Sie kann von jedem mit einem privaten Versicherungsunternehmen per Vertrag abgeschlossen werden, wobei die (PKV) hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes verschiedene Angebote macht. Es gibt die Krankheitskostenvollversicherung, die sich für solche Personen anbietet, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, also auch von einem gegebenenfalls bestehenden Beitrittsrecht zur gesetzlichen KV (Krankenversicherung) auf freiwilliger Basis keinen Gebrauch gemacht haben. Andererseits gibt es Angebote des ergänzenden Versicherungsschutzes, die auf Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) abgestimmt sind und dort verbliebene Teilrisiken abdecken. Hierzu gehören z. B. Krankheitskostenzusatzversicherungen für bestimmte Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht oder nicht in vollem Umfang übernimmt (z. B. Differenzen zwischen den Zuschüssen und den tatsächlichen Kosten eines Zahnersatzes). Von Bedeutung ist, dass durch eine Vollversicherung bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft (PKV) die aufgrund gesetzlicher Pflicht eintretende KV (Krankenversicherung) in der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verdrängt werden kann. Umgekehrt räumt jedoch § 5 Abs. 9 SGB V den Personen, die bei einem KV (Krankenversicherung) Anbieter versichert sind, ein besonderes Kündigungsrecht mit Wirkung vom Eintritt einer Versicherungspflicht an ein. Dies gilt z. B. für Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig werden oder für die eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beginnt.

Maßnahmen zur Beitragssicherung der Privaten Krankenversicherung

Wie in der GKV stellt in der PKV die Beitragsentwicklung das Hauptproblem dar. Schon seit Jahren wird versucht, mit verschiedenen Problemlösungsansätzen eine grundlegende Verbesserung der Situation der älteren Versicherten zu erzielen. Folgende Maßnahmen sollen zu einer Beitragsentlastung für ältere Versicherte führen:
Beitragsentlastungstarife
Garantierter Beitragsnachlass ab dem 65. Lebensjahr der Alterungsrückstellung eines jeden Versicherten wird jährlich mindestens ein Prozent zusätzlich zugeführt, und zwar aus dem Ertrag aus Kapitalanlagen, also vor der Dotierung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Diese zusätzliche Alterungsrückstellung wird den Einzelverträgen zugeordnet und beitragsmindernd ab dem 65. Lebensjahr eingesetzt. Dadurch soll ein Beitragsnachlass garantiert werden können. Als mittel- und langfristiger Effekt ist eine Beitragsentlastung im Alter zu erwarten.
Kostenzuschläge
Die Zuschläge für Verwaltungskosten werden als fester Zuschlag pro Tarif und Geschlecht verwendet. Dadurch soll eine Entlastung der älteren Versicherten erreicht werden. Im Ausgleich hierzu wird die Belastung für die jüngeren Versicherten ansteigen. Dieser Entlastungs- bzw. Belastungs- und Umverteilungseffekt ist je nach Tarif und Bestandszusammensetzung sehr unterschiedlich zu beurteilen. In hohen Altersgruppen wird wahrscheinlich eine Entlastung in größeren Prozentsätzen erzielt werden können, beispielsweise um 10 Prozent, wohingegen Belastungen der jungen Altersgruppen in Höhe von ca. 20 Prozent entstehen dürften.
Brancheneinheitlicher Standardtarif
Der Tarif soll Versicherten ab dem 55. Lebensjahr, die mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit aufweisen und deren Gesamteinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt, als Alternative zu dem bisherigen Tarif angeboten werden. Dieser Standardtarif ist auch für alle unter 55 Jahre anzubieten, die die Voraussetzungen für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen Vorschriften beziehen. Ein solcher Tarif ist auch Beihilfeberechtigten und ihren Familienangehörigen anzubieten.
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