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KV (Krankenversicherung)

KV (Krankenversicherung) - Allgemeine Informationen und Vergleich

KV (Krankenversicherung) -  KV (Krankenversicherung) . Die KV (Krankenversicherung) gehört zum Bereich der Vertragsversicherung, auch Individualversicherung genannt. Sie kann von jedem mit einem privaten Versicherungsunternehmen per Vertrag abgeschlossen werden, wobei die KV (Krankenversicherung) hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes verschiedene Angebote macht. Es gibt die Krankheitskostenvollversicherung, die sich für solche Personen anbietet, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, also auch von einem gegebenenfalls bestehenden Beitrittsrecht zur gesetzlichen KV (Krankenversicherung) auf freiwilliger Basis keinen Gebrauch gemacht haben. Andererseits gibt es Angebote des ergänzenden Versicherungsschutzes, die auf Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) abgestimmt sind und dort verbliebene Teilrisiken abdecken. Hierzu gehören z. B. Krankheitskostenzusatzversicherungen für bestimmte Leistungen, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht oder nicht in vollem Umfang übernimmt (z. B. Differenzen zwischen den Zuschüssen und den tatsächlichen Kosten eines Zahnersatzes). Von Bedeutung ist, dass durch eine Vollversicherung bei einer privaten Krankenversicherungsgesellschaft (PKV) die aufgrund gesetzlicher Pflicht eintretende KV (Krankenversicherung) in der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nicht verdrängt werden kann. Umgekehrt räumt jedoch § 5 Abs. 9 SGB V den Personen, die bei einem KV (Krankenversicherung) Anbieter versichert sind, ein besonderes Kündigungsrecht mit Wirkung vom Eintritt einer Versicherungspflicht an ein. Dies gilt z. B. für Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig werden oder für die eine Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beginnt.
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 KV (Krankenversicherung)  - Vergleich KV (Krankenversicherung) Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989). Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden. Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V. Für geringfügig Beschäftigte, die eine Private Krankenversicherung (PKV) oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur KV (Krankenversicherung) finden Sie in unserem Versicherungslexikon .