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Krankenversicherung Tarifvergleiche

Information zum Thema Krankenversicherung Tarifvergleiche

Sparen Sie durch unsere Tarifvergleiche für Ihre Krankenversicherung bis zu mehrere Hundert Euro im Jahr an Versicherungsbeiträgen. Unsere Versicherungsexperten beraten Sie kostenlos und unverbindlich bei der Wahl Ihrer Krankenversicherung. Informieren Sie sich über die Leistungen und Tarife einer Krankenversicherung, in unserem Versicherungslexikon, bevor Sie sich für einen Vertragsabschluss entscheiden. Oder lassen Sie sich von unseren unäbhängigen Versicherungsberatern Angebote und Vorschläg mit verschiedenen Preis- und Leistungsbeispielen der jeweiligen Krankenversicherung Anbieter unterbreiten. Auf unserer Seite haben wir verschiedene Anfrageformulare zum Thema Krankenversicherung für Ihre Tarifvergleiche eingearbeitet. Füllen Sie einfach das jewilige Formular, welches zu Ihrem Thema passt aus und senden Sie uns dieses unverbindlich und kostenlos zu. Einer unserer Experten wird Sie dann umgehend kontaktieren und Ihre Fragen beantworten.

Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989). Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden. Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V. Für geringfügig Beschäftigte, die eine PKV oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur Krankenversicherung finden Sie in unserem Versicherungslexikon .