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Krankenkassen für Rentner

Thema Krankenkassen für Rentner

Alle Personen, die die Voraussetzungen einer Krankenversicherung für Rentner (KVdR) erfüllt haben, werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden durch den Rentner und den Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte getragen. Der Beitragsanteil des Rentners wird bei diesem Personenkreis - im Gegensatz zu den freiwillig krankenversicherten Rentnern - gleich bei der Auszahlung der Rente einbehalten und zusammen mit dem Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers direkt an die zuständige Krankenkasse abgeführt.
Bei der Krankenkassen versicherte Rentner, zahlen jeweils den vollen monatlichen Beitrag selbst an das private Krankenversicherungsunternehmen. Sie erhalten einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung. Er richtet sich nach dem Zahlbetrag der Rente und nach der Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen. Der Zuschuss wird monatlich gezahlt. Er ist jedoch vom Rentner bzw. Rentenantragsteller zuvor zu beantragen, was in der Regel automatisch mit der Rentenantragstellung geschieht. Der Beitragszuschuss ist außerdem maximal auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des Rentners für dessen private Krankenversicherung begrenzt.
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte zahlen die vollen monatlichen Beiträge stets direkt an ihre Krankenkasse. Sie erhalten einen Beitragszuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Diese Beitragszuschüsse müssen jedoch vom Rentner bzw. Rentenantragsteller zuvor beantragt werden, was in der Regel automatisch mit der Rentenantragstellung geschieht. Der Beitragszuschuss wird in Höhe des Anteils geleistet, den der Rentenversicherungsträger für einen in der KVdR pflichtversicherten Rentner entsprechend zu zahlen hätte.

Information zur Kündigung Ihrer Krankenversicherung

In der PKV ergibt sich eine Besonderheit im Vergleich zum allgemeinen Kündigungsrecht privater Versicherungen. Während der Versicherungsnehmer fristgerecht mit dreimonatiger Frist zum Versicherungsjahres-Ende kündigen kann, verzichtet der Krankenversicherer auf das ordentliche Kündigungsrecht in der Krankheitskosten- und der Krankentagegeldversicherung, sofern diese einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen können (substituierende Krankenversicherung , z.B. bei höherverdienenden Angestellten). Hintergrund ist, dass der Versicherte nicht im Alter, wenn seine Krankheitskosten steigen, wegen hoher Schadenbelastung gekündigt werden soll, denn diese erhöhte Schadenbelastung wird in den Tarifbeiträgen einkalkuliert. Außerdem könnte die PKV sonst nicht als Ersatz der Gesetzlichen Krankenversicherung dienen.
Weitere Informationen zum Thema Krankenversicherung finden Sie in unserem Versicherungslexikon