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Krankenkassen -  Krankenkassen . Hier können Sie kostenlos Ihre Krankenversicherungen vergleichen. Oft bringt ein Vergleich Ihrer Krankenkasse eine Ersparnis bis zu mehrere Hundert Euro im Jahr. Unsere Experten beraten Sie gern kostenlos und unverbindlich zu den einzelnen Tarifen und Tarifleistungen und erstellen eine für auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Berechnung Ihrer Beiträge. Lassen Sie sich unverbindlich Angebote der verschiedenen Krankenversicherung Anbieter anfertigen. Unser PKV Vergleich, auch der Vergleich Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, sowie die Beratung unserer Experten ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.

Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

 Krankenkassen  - Kostenloser Krankenkassen Vergleich Beiträge der Arbeitnehmer zu einer privaten Krankenversicherung (PKV), Krankenhaus- oder Krankenhaustagegeldversicherung gehören zu den als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Werden Krankheitskosten als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so sind die Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung (PKV) auf diese anzurechnen. Die Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind steuerfrei, dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene zufließen. Beiträge des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung (PKV) eines Arbeitnehmers oder Zuschüsse sind als Zukunftssicherungsleistungen lohnsteuerpflichtig. Handelt es sich um Zuschüsse zu den Beiträgen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreiten oder ihr nicht mehr unterliegenden Arbeitnehmers, die aufgrund der in § 257 Abs. 2 SGB V festgelegten Rechtspflicht erbracht werden müssen, so sind diese bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steuerfrei, höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrags (Arbeitgeberzuschuss). Bar- und Sachleistungen aus einer Krankenversicherung (KV) sind steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen gewährt werden. Das Krankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
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