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Kostenlose Beratung Krankenkasse

Thema Kostenlose Beratung Krankenkasse

Sie suchen eine Kostenlose Beratung für eine Krankenkasse? Füllen Sie einfach das für Sie vorbereitete Anfrageformular aus und senden Sie uns dieses zu. Unsere Fachberater werden Sie umgehend kontaktieren und Sie über die Vor- und Nachteile zum Thema Kostenlose Beratung Krankenkasse beraten. Durch unsere kostenlose Kostenlose Beratung Krankenkasse können Sie bis zu mehrere Hundert Euro im Jahr an Versicherungsbeiträgen einsparen, da es in den meisten Fällen möglich ist, die selben Leistungen bei einem anderem Krankenkasse Anbieter zu einem günstigeren Beitragssatz zu erhalten. Die Beratung durch unsere Experten, sowie die Nutzung unseres Services ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.

Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

Beiträge der Arbeitnehmer zu einer privaten Krankenversicherung (PKV), Krankenhaus- oder Krankenhaustagegeldversicherung gehören zu den als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Werden Krankheitskosten als Außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, so sind die Leistungen aus einer PKV auf diese anzurechnen. Die Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind steuerfrei, dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder an Hinterbliebene zufließen. Beiträge des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung (PKV) eines Arbeitnehmers oder Zuschüsse sind als Zukunftssicherungsleistungen lohnsteuerpflichtig. Handelt es sich um Zuschüsse zu den Beiträgen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreiten oder ihr nicht mehr unterliegenden Arbeitnehmers, die aufgrund der in § 257 Abs. 2 SGB V festgelegten Rechtspflicht erbracht werden müssen, so sind diese bis zur Hälfte der durchschnittlichen Höchstbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steuerfrei, höchstens bis zur Hälfte des tatsächlichen Gesamtbeitrags (Arbeitgeberzuschuss). Bar- und Sachleistungen aus einer Krankenversicherung (KV) sind steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Leistungen dem ursprünglich Berechtigten oder seinen Hinterbliebenen gewährt werden. Das Krankengeld unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
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