Für Verbraucher die ohne KK (Krankenkasse) sind
Sie sind ohne KK (Krankenkasse), und suchen eine günstige KK (Krankenkasse)?
In Deutschland besteht eine allgemeine Versicherungspflicht in einer Krankenversicherung.
Die Versicherungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des Sozialversicherungssystems. Per Gesetz wird bestimmt,
wer versicherungspflichtig ist und wer nicht. Die Versicherungspflicht tritt ein, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen,
z. B. Aufnahme einer Beschäftigung, erfüllt sind. Ob dies auch dem Wunsch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern entspricht,
spielt dabei keine Rolle. Sie können die Versicherungspflicht nicht vertraglich ausschließen.
Ausgenommen davon sind bestimmte Personengruppen wie geringfügig Beschäftigte oder höher verdienende Arbeitnehmer,
die für versicherungsfrei erklärt werden. Die Versicherungspflicht ist nicht die einzige Form des Versicherungsschutzes,
denn es besteht auch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Sie bietet vom Grundsatz her die gleichen
Ansprüche wie eine Pflichtversicherung.
Besteht bei Ihnen keine Versicherungspflicht, oder haben Sie aus anderen Gründen ohne KK (Krankenkasse)?
Hier finden Sie weitere Informationen zur Versicherungspflicht.
Wenn Sie ohne KK (Krankenkasse) haben und eine günstige KK (Krankenkasse) suchen, dann können Sie hier kostenlos und unverbindlich
zwischen allen KK (Krankenkasse) Anbietern vergleichen und bleiben Sie nicht länger ohne KK (Krankenkasse) zu Ihrem eigenen Schutz.
Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen
Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte,
die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind,
einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen.
Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt,
beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts.
Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der
landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend
(§ 48 Abs. 6 KVLG 1989).
Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung
(z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung
oder eine Familienversicherung handelt.
Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen
Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden.
Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung,
weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags.
Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V.
Für geringfügig Beschäftigte, die eine PKV oder gar nicht krankenversichert sind,
fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur KK (Krankenkasse) finden Sie in unserem
Versicherungslexikon
.