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Günstige Krankenkasse -  Günstige Krankenkasse . Hier können Sie kostenlos Ihre Krankenversicherungen vergleichen. Oft bringt ein Vergleich Ihrer Krankenkasse eine Ersparnis bis zu mehrere Hundert Euro im Jahr. Unsere Experten beraten Sie gern kostenlos und unverbindlich zu den einzelnen Tarifen und Tarifleistungen und erstellen eine für auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Berechnung Ihrer Beiträge. Lassen Sie sich unverbindlich Angebote der verschiedenen Krankenversicherung Anbieter anfertigen. Unser PKV Vergleich, auch der Vergleich Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, sowie die Beratung unserer Experten ist für Sie komplett kostenlos und unverbindlich.

Tip´s zur Senkung des Beitragssatz der Krankenkassen

 Günstige Krankenkasse  - Vergleich Günstige Krankenkasse Nach § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) in Höhe von 11 v. H. des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen. Wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung ausschließlich im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) ausgeübt, beträgt der Pauschalbeitrag nach § 249b Satz 2 SGB V 5 v.H. des Arbeitsentgelts. Die Zahlung des Pauschalbeitrags setzt voraus, dass der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Die Regelung des § 249b SGB V gilt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) entsprechend (§ 48 Abs. 6 KVLG 1989). Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung (KV) fällt nur an, wenn der geringfügig Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist. Dabei ist unerheblich, ob es sich bei dieser Versicherung um eine Pflichtversicherung (z. B. als Rentner oder als Leistungsbezieher nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch) oder eine freiwillige Versicherung oder eine Familienversicherung handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob und inwieweit aufgrund der Pflichtversicherung oder der freiwilligen Versicherung bereits Beiträge zur Krankenversicherung (KV) gezahlt werden. Im Übrigen ist der Pauschalbeitrag nur für solche Zeiten zu zahlen, für die tatsächlich eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht. Endet z. B. die Familienversicherung, weil der Stammversicherte aus der Versicherung ausscheidet, entfällt die Zahlung des Pauschalbeitrags. Zeiten eines nachgehenden Anspruchs nach § 19 SGB V gelten nicht als Versicherungszeiten im Sinne des § 249b SGB V. Für geringfügig Beschäftigte, die eine Private Krankenversicherung (PKV) oder gar nicht krankenversichert sind, fällt kein Pauschalbeitrag an.Weitere Informationen zur Günstige Krankenkasse finden Sie in unserem Versicherungslexikon .