Allgemeine Info´s zur Gesetzlichen Krankenversicherung

Beiträge des Arbeitnehmers zu einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die in die
Lohnsteuertabelle eingearbeitete Vorsorgepauschale steuermindernd berücksichtigt.
Die gesetzlichen Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) der Arbeitnehmer
gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Übernimmt der Arbeitgeber jedoch auch die Arbeitnehmeranteile,
so liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wenn die Beiträge des Arbeitnehmers oder die ihm als Arbeitslohn
zugerechneten, vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zusammen mit den übrigen Vorsorgeaufwendungen des
Arbeitnehmers die Vorsorgepauschale übersteigen, können sie bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer als Sonderausgaben im Rahmen
der maßgebenden Höchstbeträge geltend gemacht werden.
Leistet der Arbeitgeber einen gesetzlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen
eines nichtversicherungspflichtigen Arbeitnehmers, so ist dieser Zuschuss bis zur Hälfte des Beitrags steuerfrei,
der als Pflichtbeitrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht, zu zahlen wäre,
höchstens aber die Hälfte des tatsächlichen Beitrags zu der Krankenversicherung (KV). Maßgebend für die Zuschussberechnung ist der
Beitragssatz der Krankenversicherung (KV), bei der die freiwillige Mitgliedschaft besteht. Zugrunde zu legen ist der Beitragssatz,
der für versicherungspflichtige Beschäftigte gilt.
Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft

Ein freiwillig Versicherter kann mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Er ist dann jedoch 18 Monate
an die neue gesetzliche Krankenkasse gebunden. Die freiwillig Versicherten sind seit dem 1.1.2002 den Pflichtversicherten
gleichgestellt worden und unterliegen damit ebenfalls einer 18monatigen Bindungswirkung. Dies gilt allerdings erst, nachdem die
Wahl der Krankenkasse nach neuem Recht ausgeübt wurde, und wenn es sich um eine gesetzliche Krankenkasse handelt.
Ebenso gilt, dass bei der Durchführung einer Familienversicherung bzw. bei Verlassen der GKV, z. B. bei einem Wechsel
in die private Krankenversicherung , Ausnahmen bestehen.
Wenn die gesetzliche Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, besteht in dem Monat, in dem die Erhöhung in Kraft tritt,
ein Sonderkündigungsrecht, und zwar zum Ende des übernächsten Monats. Auch hier gilt, dass künftig der neu gewählten
gesetzlichen Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der alten Krankenkasse vorliegen muss, ansonsten darf die neue Krankenkasse
die Mitgliedschaft nicht bestätigen. Diese Regelung gilt nicht für den Wechsel zur PKV.
Mit dem Krankenkassenwechsel sind einige andere Effekte zu berücksichtigen, die durchaus zu Nachteilen führen können:
Hinweis
Der Zusatzversicherungsschutz kann bei Kündigung der Kassenmitgliedschaft hinfällig werden. Ebenso können Boni,
Beitragsrückerstattungen oder Beitragsermäßigungen entfallen, wenn bestimmte Fristen nicht erfüllt sind. Versicherte
könnten zudem bei einem Kassenwechsel aus besonderen Krankheits-Management-Programmen herausfallen, weil bei einem Wechsel
zur neuen Krankenkasse diese Leistung bei der neuen Krankenkasse nicht angeboten wird. Es sollte deshalb vorher genau geklärt
werden, welche Nachteile ein Wechsel bringt, oder ob der Wechsel zu einem späteren Zeitpunkt günstiger ist.
Hier gelangen Sie direkt zu unserem
Anfrageformular