Steht fest, dass ein im Ausland tätiger Arbeitnehmer entsandt ist, und somit weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften
unterstellt bleibt, dann stellt sich die Frage, wie sich der Versicherungsschutz im Krankheitsfall gestaltet.
Die deutschen Krankenkassen können in anderen Staaten Leistungen nicht so erbringen,
wie es im Inland vorgeschrieben ist und durchgeführt wird. Deshalb obliegt es nach § 17 SGB V zunächst dem Arbeitgeber,
die Krankenversicherungsleistungen für ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sowie diesen begleitenden oder
besuchende Familienangehörige, die bei dem Arbeitnehmer nach § 10 SGB V familienversichert sind, zu erbringen.
In § 17 SGB V werden nur die Angehörigen erwähnt, die als Famileinangehörige beim entsandten Arbeitnehmer mitversichert sind.
Nach einer Stellungnahme der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 23.7.2001 soll diese Regelung aber auch
für selbstversicherte Angehörige angewendet werden.
Wichtig sind auch Punkte, wie die Altervrosorge bei dauerhaften, oder vorübergehenden Auslandsaufenthalten.
Hier können Sie sich zur Rente im Ausland informieren.
